[13.9.2017] Eine gesetzliche Änderung macht die komplette Befreiung von der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch künftig auch für KWK-Bestandsanlagen zur Ausnahme.
Eine aktuelle Regelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sieht vor, das für Kraft-Wärme-Kopplungs-Bestandsanlagen sowie solche, die erneuert oder ersetzt wurden, keine EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom zu entrichten ist (§61c und §61d EEG). Werden KWK-Bestandsanlagen allerdings nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt, dann wird künftig auch für diese Anlagen eine EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent für selbst verbrauchten Strom fällig. Eine komplette Befreiung gebe es nur noch dann, wenn die Anlage, nachdem sie erneuert oder ersetzt wurde, ganz der Förderung nach dem EEG unterliegt. Entsprechend rät die EnergieAgentur.NRW denjenigen, die planen ihre Anlage zu erneuern oder gar zu ersetzen, dies noch vor Jahresende zu tun. Die installierte Leistung dürfe zudem anschließend nicht mehr als 30 Prozent höher sein als zuvor.
(me)
http://www.energieagentur.nrwhttp://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/
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