[26.10.2015] In Mecklenburg-Vorpommern hat der Gesetzesentwurf zum Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz mit der ersten Lesung eine weitere Hürde genommen. Die Beteiligungsformen konnten weiter konkretisiert werden.
Mecklenburg-Vorpommerns Energieminister Christian Pegel (SPD) hat jetzt das Beteiligungsgesetz für Bürger und Gemeinden an Windparks (
wir berichteten) in erster Lesung in den Landtag eingebracht. Mit dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz betritt das Land gesetzgeberisches Neuland, meldet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung. Außer in Dänemark gebe es kein vergleichbares Gesetz. Der Minister: „Da, wo die Anlagen stehen, da wo sie gesehen werden, dort soll auch etwas übrig bleiben von den Erträgen aus der Stromerzeugung.“ Mit dem Gesetz soll die Akzeptanz für einen strukturierten Windkraftausbau gestärkt werden. Pegel weist darauf hin, dass 75 bis 80 Prozent der Bürger – so das Ergebnis einer Befragung – mit der Arbeit der Landesregierung in Sachen Energiewende zufrieden sind. Dennoch habe sich nur die Hälfte der Befragten für Windkraftanlagen vor der eigenen Haustüre ausgesprochen. Für den Fall eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils wuchs die Zustimmung wieder auf zwei Drittel. Deshalb sollen Bürger und Kommunen von nun an in einem Fünfkilometerradius von jeder Anlage ab einer Höhe von 50 Metern profitieren. Dazu verpflichtet das Gesetz künftig die Betreiber, eine mindestens 20-prozentige Beteiligungsmöglichkeit anzubieten. Im Rahmen der Verbandsanhörung wurde ein zusätzlicher Weg B im Gesetzentwurf ergänzt. Dieser ersetzt die Hauptpflicht des Gesetzes durch eine Ausgleichsabgabe an Gemeinden. Die Abgabe hängt von der produzierten Jahresstrommenge ab, wobei jede Stromeinheit mit einem Abgabesatz multipliziert wird. Der Rechenweg für den Abgabesatz ist im Gesetz vorgegeben. Auch für Bürger soll es alternativ eine mittelbare Beteiligung geben, ein so genanntes Sparprodukt. Ein Investor muss im Falle B dafür sorgen, dass eine Bank den Nachbarn im Fünfkilometerradius um die Anlagen beispielsweise Sparbriefe oder Festgeldanlagen anbietet. Die Zinshöhe muss sich am Ertrag der Windkraftanlage orientieren und dem einer direkten Beteiligung entsprechen. Der Investor soll frei zwischen direkter und mittelbarer Beteiligung wählen können, dies allerdings mit erheblicher Einschränkung, dass die Gemeinde der Wahl zustimmen muss. Wenn eine Gemeinde auf eine direkte Beteiligung pocht, dann muss der Investor auch eine solche anbieten. Für die Ausprägung der Bürgerbeteiligung gibt es keine Zustimmungspflicht. Pegel erklärte abschließend: „Wenn wir einen Rohstoff in Mecklenburg-Vorpommern haben, dann ist es der Wind. Leider gibt es den umsonst. Allein vom Rohstoff haben wir also nichts. Aber mit der Windkraft und mit diesem Gesetz können wir aus diesem hoch ökologischen Rohstoff für die Energieerzeugung regionale Wertschöpfung machen. Das ist nur fair, dass etwas hier bleibt, wenn wir die Anlagen hier vor den Haustüren haben.“
(me)
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