ANGACOM-2403.05-rotation

Samstag, 20. April 2024

Gesetzgebung:
Konzessionsvergabe neu geregelt


[17.2.2017] Der Gesetzgeber hat das Energiewirtschaftsgesetz geändert und die Konzessionsvergabe für den Strom- und Gasnetzbetrieb neu geregelt. Erstmals wird die umstrittene Frage geklärt, welcher Netzpreis angemessen ist. Allerdings: Nicht alle Unklarheiten wurden beseitigt.

Anfang Februar 2017 ist das „Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung“ in Kraft getreten. Mit den Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wollte der Gesetzgeber die Konzessionsvergabe für den Strom- und Gasnetzbetrieb präziser regeln (wir berichteten). Für Kommunen und Energieversorger ist das von erheblicher Bedeutung: In der Vergangenheit landeten viele Auswahlverfahren vor den Gerichten. Sebastian Helmes von der Beratungsgesellschaft Sterr-Kölln & Partner erklärt: „Die Neuregelung soll künftig die Rechtssicherheit erhöhen. Allem voran wird nun erstmals gesetzlich die umstrittene Frage geklärt, welcher Netzpreis angemessen ist.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Kaufpreis für Energienetze nun nach dem objektivierten Ertragswert richten – wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Den Schwerpunkt der Neuregelung bilden aber Verfahrensvorschriften, denen – angesichts des Diskriminierungsverbots und der vielen Beteiligten – eine ebenfalls nicht zu unterschätzende Bedeutung zukommt. Rechtsexperte Helmes: „So ist das Verfahren zur Ausschreibung der Wegenutzungsrechte erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es orientiert sich ersichtlich am Vergaberecht.“ Neu sind auch Regelungen zur Bekanntmachung, zur Interessenbekundungsfrist, zur Mitteilung der Auswahlkriterien sowie zur Vorabinformation unterlegener Bieter (§ 46 III bis V EnWG). Ein Auskunftsanspruch der Gemeinde gegen den bisherigen Netzbetreiber ist nun ebenfalls ausdrücklich vorgesehen (§ 46a EnWG).
So manche Frage bleibe jedoch weiterhin unklar, kritisiert Helmes. Offen bleibe vor allem, ob und wie eine Gemeinde ihren Willen zur Rekommunalisierung neben energiewirtschaftlichen Aspekten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen darf. Laut Gesetzesbegründung soll dies zwar der Fall sein – im allein ausschlaggebenden Gesetzestext hingegen herrsche jedoch beredtes Schweigen, so Helmes. Eines sei klar: Die von kommunaler Seite gewünschte Möglichkeit zur schlichten Inhouse-Vergabe an ein gemeindliches Unternehmen bleibt weiterhin unzulässig. (al)

„Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung“ im Bundesgesetzblatt (Deep Link)
http://www.sterr-koelln.com

Stichwörter: Rekommunalisierung, Sterr-Kölln & Partner, Konzessionsvergabe



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