[5.7.2017] Die KWK wurde in dem jüngst verabschiedeten Mieterstromgesetz laut dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung schlichtweg vergessen. Der Verband der Wohnungswirtschaft GdW weist außerdem auf die Gewerbesteuerproblematik im Zusammenhang mit dem Gesetz hin.
Am Donnerstag, den 29. Juni 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom verabschiedet. Mieter sollen so die Möglichkeit bekommen, sich aktiv an der Energiewende zu beteiligen. Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wird Strom, der in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) oder mit einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher in diesem Wohngebäude geliefert wird, als Mieterstrom bezeichnet. Wie der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) jetzt meldet, regelt das verabschiedete Gesetz jedoch nur die Stromerzeugung mittels Solaranlagen. Mieterstrommodelle mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) würden dagegen im Gesetz nicht berücksichtigt.
Auf ein weiteres Problem im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz weist der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen hin. So werden Wohnungsunternehmen, die Strom lokal erzeugen wollen, steuerlich benachteiligt, sobald sie den Strom ins Netz einspeisen oder an Mieter verkaufen wollen. Eine solche Tätigkeit ist nämlich gewerbesteuerpflichtig. Damit falle aber gleichzeitig auch für die ansonsten gewerbesteuerfreie Vermietungstätigkeit eine solche Steuer an. Dies müsse dringend im Gewerbesteuergesetz geändert werden, so der GdW.
(me)
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