[9.10.2017] Die Höhe der Zuschlagszahlungen für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden jetzt nicht mehr gesetzlich vorgegeben, sondern wettbewerblich ermittelt. Eine erste Ausschreibung für ein Volumen von 100 Megawatt installierte Leistung wurde jetzt gestartet.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat vergangene Woche die erste Ausschreibung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) veröffentlicht. Für diese erste Runde beträgt das Ausschreibungsvolumen 100 Megawatt installierte Leistung, meldet die Behörde. Der Hintergrund: Mit der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und dem Erlass der KWK-Ausschreibungsverordnung hat der Gesetzgeber auch die Förderung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als einem bis einschließlich 50 Megawatt auf Ausschreibungen umgestellt. Die Höhe der Zuschlagszahlungen für Strom aus neuen oder modernisierten KWK-Anlagen wird demnach nicht mehr gesetzlich vorgegeben, sondern wettbewerblich ermittelt. Für den Gebotstermin am 1. Dezember 2017 beträgt das Höchstgebot laut BNetzA sieben Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh). Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis das Volumen der Ausschreibungsrunde erreicht ist.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßte die Bekanntgabe der ersten Ausschreibung für KWK-Anlagen. Dies sei für die Branche von großer Bedeutung. Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung, erklärte, dass der festgelegte Höchstpreis gute Chancen für Investitionen in die Kraft-Wärme-Kopplung biete. Allerdings zeichne sich eine neue Herausforderung ab: „Da die innovativen KWK-Systeme mit hohen Anteilen von Wärme aus erneuerbaren Energien ab dem 1. Juni 2018 höhere Zuschläge von bis zu 12 Cent/kWh bei den Auktionen erhalten können, sollte der Finanzrahmen im KWK-Gesetz von 1,5 auf mindestens zwei Milliarden Euro angehoben werden.“ Andernfalls bestehe das Risiko, dass es zu Lasten der KWK-Anlagen im Bereich über zwei Megawatt gehe. Nach den Worten von Kapferer sollte die Gültigkeitsdauer des KWK-Gesetzes zudem mindestens bis zum Jahr 2025 verlängert werden. Andernfalls drohe ab Ende 2022 ein völliger Ausbaustopp bei der klimaschonenden Kraft-Wärme-Kopplung.
(al)
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