[30.10.2018] Die Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen bis zwei Megawatt bleibt erhalten. So steht es in einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19. Oktober 2018 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. Obwohl die EU-Kommission die Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen bis zwei Megawatt (MW) elektrischer Leistung als staatliche Beihilfen wertet, scheint das Ministerium nach Ansicht des BHKW-Infozentrums davon auszugehen, dass die bestehende Grenze bei der Stromsteuerbefreiung beibehalten werden kann. Daher sei die bisher geltende Leistungsgrenze auch in dem neuen Gesetzesentwurf übernommen worden. Wie das BHKW-Infozentrum weiter meldet, konnte man vor einigen Monaten dies so noch nicht erwarten, denn im Gespräch sei vielmehr eine Reduzierung des Befreiungstatbestandes auf alle dezentral betriebenen KWK-Anlagen mit einer maximalen elektrischen Leistung von einem MW gewesen.
Laut dem Entwurf müssen künftig jedoch alle KWK-Anlagen – also auch Bestandsanlagen – neben dem Hocheffizienzkriterium auch einen Nutzungsgrad von 70 Prozent nachweisen und einhalten. Außerdem fordert der Entwurf der neuen Stromsteuer-Durchführungsverordnung einen Nachweis der Zeitgleichheit von Erzeugung und Entnahme – ähnlich den Vorgaben beim Nachweis der EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung.
Positiv wertet das BHKW-Infozentrum die Veränderung des § 3 Abs. 1 der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung. Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt nur noch Anzeige- oder Erklärungspflichten, soweit die Höhe der jeweils betroffenen Steuerbegünstigung ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr hat. Daher dürften KWK-Anlagenbetreiber mit einer elektrischen Leistung unter 1,6 MW zukünftig auf jeden Fall aus den Anzeige- und Erklärungspflichten der Transparenzverordnung fallen. Die rund 1,6 MW ergeben sich unter der Annahme von KWK-Anlagen mit 40 Prozent elektrischer Effizienz und (eher theoretischen) 8.760 Vollbenutzungsstunden pro Jahr.
(al)
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