[26.3.2020] Der Bundestagsbeschluss zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie sieht vor, dass Schuldner Zahlungen aufschieben können. Laut dem Verband kommunaler Unternehmen darf dadurch aber auch die Leistungsfähigkeit der Lieferanten nicht eingeschränkt werden.
Der Bundestag hat am 25. März 2020 ein Gesetz beschlossen, das vorsieht, dass bestimmte Schuldner für einen beschränkten Zeitraum Zahlungen aufschieben können, wenn sie in existenzbedrohender Weise von der aktuellen Pandemie betroffen sind. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat für eine gesonderte Regelung für die Versorgungswirtschaft plädiert. Jetzt müsse sichergestellt werden, dass diese Rechte zu einem Zahlungsaufschub nicht die Leistungsfähigkeit der Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung beeinträchtigen. Wenn nötig, müssten im Interesse Aller staatliche Flankierungsmaßnahmen auf den Weg gebracht werden, um die Zahlungsfähigkeit der Energieversorger gegenüber ihren Vorlieferanten sicherzustellen.
„Eine Schnell-Abfrage bei VKU-Mitgliedsunternehmen in der vergangenen Woche hatte bereits zeigt: Fast ausnahmslos werden dort gegenwärtig bei Zahlungsrückständen keine Unterbrechungen der Strom-, Gas- und Wasserversorgung in Privathaushalten und Gewerbebetrieben mehr vorgenommen“, sagt der stellvertretende VKU-Hauptgeschäftsführer Michael Wübbels. Aus VKU-Sicht sei es ein angemessenes Verhalten, dass die kommunalen Unternehmen gerade in Zeiten einer Pandemie ihre Dienstleistungen der Daseinsvorsorge den Bürgern und der Wirtschaft ohne Unterbrechung zur Verfügung stellen.
Des Weiteren sieht der Bundestagsbeschluss eine Einschränkung des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts vor. So wird sichergestellt, dass die kommunalen Unternehmen auch wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen weiterversorgen können, ohne dass später Rückzahlungsansprüche drohen.
(ur)
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