[4.6.2020] Am 3. Juni 2020 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften beschlossen. Der VKU begrüßt dies, sieht jedoch zu viel Spielraum für Spekulationen und zu hohe Hürden für Stadtwerke.
Die Bundesregierung beschloss am Mittwoch, 3. Juni 2020, den Gesetzentwurf zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie einiger anderer, damit zusammenhängender Vorschriften. „Ein verstärkter Ausbau der Offshore-Windenergie ist ein wichtiges Element für das Erreichen des 65- Prozent-Erneuerbare-Ziels. Daher ist die Intention, die hinter dem Gesetz steht, grundsätzlich richtig. Jedoch: Gut gedacht ist noch lange nicht gut gemacht. So etwa sorgt das Verfahren, das im Falle von Nullgeboten bei Ausschreibungen greifen soll, weiter für spekulatives Bieten, auf das sich nur große Akteure einlassen können. Dies würde die Akteursvielfalt im Bereich der Windenergie auf See noch weiter einschränken“, kommentiert Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU).
Für Stadtwerke, die sich auch künftig beim Ausbau der Windenergie auf See engagieren wollten, sei der Gesetzentwurf eher eine Hürde als eine Brücke für weitere Investitionen. Damit auch dieser Bereich der Energiewende etwa für Stadtwerke und kleine Akteure wieder interessant würde, wäre es anstelle des geplanten Mechanismus besser, wenn sich die Gebote an den tatsächlichen Stromgestehungskosten und nicht an unsicheren Strompreisprognosen orientierten. Eine Möglichkeit dafür sei es, über so genannte Contracts for Difference die Stromerlöse abzuschöpfen, die über den anzulegenden Wert hinausgehen, teilt der VKU mit.
Der Gesetzentwurf enthält auch eine Verlängerung der Realisierungsfristen für Projekte, die aufgrund einer Insolvenz des Anlagenherstellers verzögert werden. Der Ansatz ist nach Meinung des VKU richtig. Nicht nachvollziehbar ist es für den Verband jedoch, warum nur Projekte adressiert werden, die ab 2021 ans Netz gehen. Es bedürfe dringend einer Regelung auch für Anlagen, die in diesem Jahr realisiert würden, aber schon jetzt von der gleichen Problemlage betroffen seien. Die Projektierer dieser Anlagen würden ansonsten mit einer erheblichen Degression für eine Verzögerung bestraft werden, die nicht in ihrer Verantwortung liege.
(ur)
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