VKU:
EnWG-Novelle gut für H2-Wirtschaft


[16.4.2024] Der VKU begrüßt die Novelle des EnWG als wichtiges Signal für die Energiewende und die Wasserstoffwirtschaft.

Der Bundestag hat am 12. April 2024 die 3. Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Das Gesetz bildet den Rechtsrahmen für die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur und soll einen schnellen und kostengünstigen Hochlauf des Wasserstoffmarkts ermöglichen. Dazu Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU): „Wir begrüßen die Novelle, die eine gemeinsame Netzentwicklungsplanung für Erdgas und Wasserstoffnetze vorsieht. Sie ist ein wichtiges Signal für die Energiewende und die Wasserstoffwirtschaft. Die vorgesehene Größe des Kernnetzes hat sich während des Gesetzgebungsprozesses nicht verändert. Wir begrüßen, dass es bei den ermittelten rund 9.700 Kilometer bleibt.“
Der VKU habe sich dafür eingesetzt, dass die Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber (zum Beispiel der Gasnetzgebietstransformationsplan) Eingang in den Szenariorahmen und damit die Netzentwicklungsplanung fänden. Das ermögliche eine clevere Verzahnung der Planungen. Der Punkt wurde von der Politik aufgegriffen, was den Mehrwert des Gasnetzgebietstransformationsplans bestätige.
„Auch in Sachen Bürokratieabbau waren unsere Anregungen erfolgreich: Der bisher alle zwei Jahre separat erforderliche Umsetzungsbericht soll entfallen und im Netzentwicklungsplan integriert werden. Das ist eine pragmatische Lösung und eine Erleichterung für die Unternehmen.
Zudem soll es Anpassungen bei der Finanzierung und beim Insolvenzrisiko geben. Das vorgesehene Amortisationskonto begrüßen wir. Damit sollen Verbraucher vor prohibitiv hohen Netzentgelten geschützt werden, indem die Kosten über viele Jahre gestreckt werden. Für einen Teil der Investitionen übernimmt der Staat eine Garantie.
Allerdings sind die beim Ausgleich des Amortisationskontos durch den Bund fälligen 24 Prozent Selbstbehalt für Unternehmen hoch und könnten notwendige Investitionen verhindern. Positiv bewerten wir den Wegfall einer so genannten gesamtschuldnerischen Haftung. Das heißt, im Falle einer Insolvenz trägt der betreffende Investor das Risiko und nicht die übrigen FNB-Investoren“, so Liebig weiter. (ur)

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Quelle: www.stadt-und-werk.de