[15.3.2022] Ein neuer Online-Dienst vereinfacht in Bremen jetzt den Antrag für Ladestationen an Straßen.
In Bremen reduziert sich ab sofort für Anbieter von elektrischer Lade-Infrastruktur deutlich der Aufwand bei der Beantragung zur Aufstellung von E-Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum. Wie die Bremer Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mitteilt, hat die Zusammenarbeit zwischen dem Mobilitätsressort, dem Amt für Straßen und Verkehr (ASV) sowie dem Team für Beschleunigte Online-Dienste Umsetzung (Bodu) des Senators für Finanzen zur Folge, dass die Sondernutzungsgenehmigung zur Errichtung von E-Ladesäulen bequem online auf den Seiten des Serviceportals Bremen angefordert werden kann.
Die Vorteile bei Nutzung des Online-Dienstes bestünden darin, dass alle auftretenden Fragen beim Ausfüllen des Antrags über umfängliche Informationen und Erklärungen sowie Hilfeseiten beantwortet werden. Durch die schrittweise Antragstellung könne man sicher sein, dass der Antrag vollständig ist und sofort bearbeitet wird. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der Zwischenspeicherung, falls während des Online-Prozederes unerwartete Informationen abgefragt werden sollten – so könne beispielsweise der Antragsprozess am kommenden Tag wiederaufgenommen werden, ohne erneut von vorne starten zu müssen.
Neben diesem komfortablen digitalen Service setze Bremen noch weitere Anreize für Betreiberinnen und Betreiber von E-Ladesäulen, um den Ausbau der Lade-Infrastruktur im gesamten Stadtgebiet zu unterstützen: Seit 1. Januar dieses Jahres bis Ende 2029 verzichte die Stadt Bremen auf die jährliche Sondernutzungsgebühr von 200 Euro pro Stellplatz. Zudem seien Ladesäulen für Elektromobilität gemäß der Bremischen Landesbauordnung im Antragsverfahren bereits im Vorfeld signifikant verschlankt worden.
Der neue Online-Dienst sei der nächste Baustein, die Interaktion zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verwaltung deutlich schneller, effizienter und nutzerfreundlicher im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) zu gestalten.
(th)
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