EigenstromversorgungWo die Fallstricke liegen

BHKW: Kommunen mit Energieeigenversorgung besetzen energierechtlich gleich mehrere Marktrollen. Hier drohen Fallstricke.
(Bildquelle: PR Bremen)
Die energie-administrativen Verpflichtungen etwa bei Schwimmbädern oder städtischen Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern mit Energie-Eigenversorgungsstruktur haben sich in den letzten Jahren deutlich verändert: Meldepflichten müssen zum Teil monatlich und mehrfach an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, an das Hauptzollamt, an die Bundesnetzagentur und Eichbehörde, an den Verteilnetz- oder Übertragungsnetzbetreiber geleistet werden. Ein lückenhaftes Messkonzept oder die fehlerhafte Datenübermittlung kann dabei mit drastischen Folgen verbunden sein: Wenn früher durch Fristversäumnisse lediglich Erstattungen oder Fördermittel verloren gingen, drohen heute im schlimmsten Falle satte Nachforderungen. Bei einem irrtümlich angenommenen oder aberkannten Eigenversorger-Status zahlen Betroffene unter Umständen für viele Jahre die volle EEG-Umlage nach, deren Höhe leicht siebenstellige Eurobeträge erreichen kann. In solchen Fällen drohen in Haftungsfragen auch große persönliche Risiken für die Geschäftsleitungen.
Risiken im Blick behalten
Viele Fallstricke schlummern in öffentlichen Unternehmen, ohne dass diese davon wissen. So wird in der Regel selten EEG-Umlage bei Testläufen von Notstromaggregaten abgeführt und selten wird berücksichtigt, dass ein Unternehmen vor dem Gesetz als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU) eingestuft wird, sobald es einen Dritten im Hause mit Strom versorgt, ohne dass es hierfür eines Antrages oder Bescheides bedarf. So entdecken Fachberater regelmäßig fehlerhafte Angaben bei den Meldepflichten im Zusammenhang mit der Weitergabe von Strom beispielsweise an einen privatgeführten Kiosk oder einer privatgeführten Gastronomie in einem städtischen Schwimmbadbetrieb. Eine häufige Fehlannahme: Auch eine unentgeltliche Weitergabe von Strom stellt eine Stromlieferung dar, womit grundsätzlich zunächst einmal der Status eines EltVU vorliegt.
Ebenso häufig treten Verstöße gegen die eichrechtlichen Vorschriften auf, wie auch Verstöße gegen energie- beziehungsweise stromsteuerliche Vorgaben – etwa die Nichtzahlung von Abgaben, die auch auf eigenerzeugte Strommengen abzuführen wären. Selbst bei kleineren Anlagen kann dies im Laufe einiger Jahre zu erheblichen Nachzahlungen führen. Darüber hinaus haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Eigenversorgung mit dem EEG 2017 noch einmal verschärft, sodass die vorhandenen Messstrukturen vielfach nicht ausreichen, um den Vorgaben zu genügen.
Viele Unternehmen mit Energieeigenversorgung stehen vor großen Herausforderungen, weil sie energierechtlich gleich mehrere Marktrollen besetzen – neben der eines Verbrauchers oft noch die eines Lieferanten, wenn sie Strom und/oder Wärme an Dritte liefern, eines Messstellenbetreibers, eines Netzbetreibers, eines Eigenerzeugers sowie eines Strom- und Energiesteuerschuldners. Was die meisten Betreiber ebenfalls selten beachten: Eigenerzeugung und Eigenverbrauch müssen im selben Viertel-Stunden-Messzeitraum erfolgen. Diese messtechnischen Voraussetzung zum Nachweis für die EEG-Befreiung sind aber oftmals gar nicht vorhanden.
Behörden schließen Datenlücken
Nach Ansicht vieler Experten erfordert jede Energieversorgungsstruktur dringend eine Prüfung, insbesondere wenn diese seit vielen Jahren bestehen. Der Gesetzgeber verfolgt seit Längerem das Ziel, die Basis der EEG-Zahler zu erweitern und schließt dazu kontinuierlich Datenlücken im Bereich von Eigenversorgungskonzepten. Dabei geht es um eine flächendeckende Erfassung von Stromerzeugungsanlagen und der Überprüfung von Eigenversorgungskonstellationen, die bis Mitte 2014 in der Regel EEG-Umlage frei waren.
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