Sachsen-AnhaltNeues Beteiligungsgesetz

Sachsen-Anhalt bringt ein Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz auf den Weg, das Kommunen unbürokratisch am Ausbau erneuerbarer Energien beteiligen soll.
(Bildquelle: Pixabay / Erich Westendarp)
Der Ausbau erneuerbarer Energien wird sich für die Kommunen in Sachsen-Anhalt in Zukunft finanziell auszahlen. Das jedenfalls teilt die Staatskanzlei des Landes mit. Dafür habe das Kabinett das so genannte Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz beschlossen. Es sieht vor, dass Betreiber neuer Windkraftanlagen sechs Euro je Kilowattstunde Nennleistung an Kommunen zahlen müssen. Für neue Photovoltaik-Freiflächenanlagen werden drei Euro je Kilowatt Nennleistung fällig. Bei Windkraftanlagen mit einer Leistung von fünf Megawatt können die Kommunen mit jährlichen Erträgen von 30.000 Euro pro Anlage rechnen, bei PV-Freiflächenanlagen mit einem Megawatt peak würden 3.000 Euro anfallen.
„Das Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz zeichnet sich dadurch aus, dass es zielgerichtet, bewusst einfach verständlich und unbürokratisch konzipiert ist“, erklärt Energieminister Armin Willingmann (SPD). „Kommunale Akteure können künftig relativ leicht ermitteln, welche finanziellen Einnahmen mit Windkraft- und PV-Projekten in ihren Gemeinden verbunden sein werden. Sie können damit den finanziellen Mehrwert für ihre Gemeinde erkennen und nutzbar machen. Deshalb bin ich optimistisch, dass wir mit dem neuen Gesetz die breite gesellschaftliche Akzeptanz für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien in Sachsen-Anhalt nachhaltig stärken können. Das Land wird in Zukunft nicht nur ein bundesweiter Vorreiter beim Ausbau der Erneuerbaren sein, sondern auch Maßstäbe bei der finanziellen Beteiligung an Zukunftsenergien setzen.“
Steigerung der Akzeptanz für erneuerbare Energien
Die geplanten Zahlungspflichten sollen für Betreiber von Anlagen gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden. Das gelte auch für Repowering-Anlagen, also jene Anlagen, die nach einer gewissen Zeit modernisiert werden. Ausgenommen sind laut Staatskanzlei aktuell Bestandsanlagen, da die rechtlich problematische Rückwirkung des Gesetzes vermieden werden soll. Den Betreibern stehe es frei, über die Gewinnabschöpfung hinausgehende Zahlungen zu leisten. Anspruchsberechtigt seien Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometern. Liegen in dem Gebiet mehrere Gemeinden, berechne sich der Anspruch nach ihrem prozentualen Anteil. Bei PV-Anlagen seien die Gemeinden anspruchsberechtigt, auf deren Gebiet die Anlage steht.
Die Einnahmen können die Kommunen zu unterschiedlichen Zwecken nutzen, sofern sie zur Steigerung der Akzeptanz für erneuerbare Energien beitragen. Dazu zählen laut Staatskanzlei unter anderem die Aufwertung des Ortsbilds, die Sanierung kommunaler Gebäude oder die Finanzierung kommunaler Bauleitplanungen im Bereich erneuerbarer Energien. Damit die Einnahmen in Einheitsgemeinden den unmittelbar betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern vor Ort zugutekommen, soll die Hälfte der Erträge in den entsprechend betroffenen Ortsteilen eingesetzt werden. Auch können die Kommunen die Mittel an ihre Einwohnerinnen und Einwohner weitergeben. Bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz werden die Erträge aus den erneuerbaren Energien nicht berücksichtigt. Im Anhörungsverfahren habe es bereits viel Zuspruch gegeben, betont Willingmann. „Wir räumen den Kommunen große Spielräume ein, die Erträge zur Steigerung der Akzeptanz für erneuerbare Energien zu nutzen.“
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