Gigabit Infrastructure ActSchlupflöcher bleiben
Das Europäische Parlament hat gestern (23. April 2024) den Gigabit Infrastructure Act (GIA) verabschiedet, der den Breitbandausbau in Europa beschleunigen soll. Ein zentraler Punkt der neuen Verordnung ist das Recht auf Mitnutzung, das Telekommunikationsanbietern den Zugang zu bereits verlegten Glasfasernetzen ermöglicht.
Kerstin Andreae vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hob die positiven Aspekte des Gigabitinfrastrukturgesetzes hervor. Das Gesetz ermögliche den Ausschluss des Zugangs zu passiven Infrastrukturen, was bestehende Geschäftsmodelle und Investitionen in Deutschland schütze und einen ineffizienten Überbau verhindere. Zudem sei die Trinkwasserinfrastruktur nicht als physische Infrastruktur definiert, was den gesetzlichen Anforderungen an Trinkwasser entspreche. Der Gesetzestext sieht auch eine Genehmigungsfiktion vor, nach der Bauvorhaben für Glasfaser- und Mobilfunkinfrastruktur nach vier Monaten automatisch als genehmigt gelten, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Diese Regelung bleibe jedoch hinter der deutschen Dreimonatsfrist zurück und sei daher auf nationaler Ebene weniger effektiv, so Andreae.
Auch Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU), begrüßt grundsätzlich die Beschleunigung des Ausbaus: „Schnelles Internet ist für unsere Städte und Regionen so wichtig wie Strom und Wasser. Deshalb ist es richtig, dass die EU den Ausbau der Breitbandnetze beschleunigen will.“
Positiv sei, so Liebing, dass Netzbetreiber nun verhindern können, dass ihre Netze von Wettbewerbern überbaut werden, indem sie diesen Zugang zu ihrem Netz über Bitstream Access oder Zugang zu unbeschalteter Glasfaser gewähren. Dies dürfte vor allem in Ballungsräumen dazu beitragen, dass nicht mehrere parallele Glasfasernetze entstehen, welche die Rentabilität aller Anbieter schmälern und weniger Kapital für den Ausbau in ländlichen Gebieten übrig lassen.
Liebing weist jedoch auf bestehende Mängel hin: „Schlupflöcher für Überbau bleiben. Kritisch bleibt, dass der Schutz vor Überbau nur möglich ist, wenn der offene Zugang vom selben Anbieter angeboten wird.“ Er kritisiert, dass damit die Besonderheiten von Stadtwerken nicht berücksichtigt werden, bei denen sich Tochter- oder Schwesterunternehmen den Ausbau und Betrieb von Glasfasernetzen teilen. Darüber hinaus fehlt eine klare rechtliche Definition der öffentlichen Mittel im Zusammenhang mit der Koordinierung von Baumaßnahmen, die aus Sicht des VKU eine Klarstellung erfordert, dass damit staatliche Förder- beziehungsweise Haushaltsmittel gemeint sind und nicht der Ausbau durch kommunale Unternehmen im Allgemeinen.
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