WindenergieMit Rückenwind ans Ziel

Um die Klippen des Genehmigungsverfahrens zu umschiffen, lohnt es sich, die Genehmigungsbehörde mit ins Boot holen.
(Bildquelle: Marvin Siefke / pixelio.de)
Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand – laut einigen Windkraftunternehmen lässt sich diese oft zitierte Juristenweisheit auch auf Genehmigungsbehörden übertragen. Ein paar effektive Maßnahmen können aber dazu beitragen, die Chancen auf eine schnelle und rechtssichere Genehmigung deutlich zu erhöhen. Nicht selten starten Verfahren deshalb schlecht, weil die Antragsunterlagen nicht den Anforderungen der Behörde entsprechen. Nachforderungen führen dann zu Verzögerungen. Im Fall konkurrierender Vorhaben, so genannten Windhundrennen, muss die Behörde zudem prüfen, welcher Antrag zuerst zu genehmigen ist. Nach dem Prioritätsprinzip hat sie dabei nicht nur die Reihenfolge des Antragseingangs zu prüfen. Sie muss auch berücksichtigen, ob auf Basis der vorgelegten Unterlagen eine abschließende Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen möglich ist.
Frühzeitig sollte außerdem die Genehmigungsbehörde kontaktiert werden. Somit lassen sich der zeitliche Verfahrensablauf, der Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen oder gegebenenfalls erforderliche Gutachten und Umweltuntersuchungen abstimmen. Eine Antragsberatung ermöglicht es, mögliche Konflikte rechtzeitig zu erkennen und eine erste Einschätzung der Behörde zu erfahren. Auf die Antragsberatung besteht gemäß § 2 Absatz 2 der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) sogar ein Rechtsanspruch. Der Antragsteller sollte von Anfang an auf eine fachliche Unterstützung durch erfahrene Gutachter und spezialisierte Anwälte vertrauen. Dadurch lassen sich Fehler und Verzögerungen vermeiden. Behörden sind außerdem durch den Druck der kritischen Öffentlichkeit gelegentlich verunsichert. Eine professionelle Verfahrensvorbereitung und -unterstützung kann ihnen deshalb helfen, Entscheidungen überhaupt oder schneller zu treffen.
Zeit und Geld sparen
Zu einem kompetenten geführten Verfahren gehört auch die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Laut § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die Genehmigung dann zu erteilen, wenn einerseits sichergestellt ist, dass von der beantragten Windkraftanlage keine Gefahren oder schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Zum anderen dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb nicht entgegenstehen.
Über die Formulierung öffentlich-rechtlicher Vorschriften finden eine Vielzahl spezieller Anordnungen Eingang in das Genehmigungsverfahren – beispielsweise aus dem Bau-, Naturschutz- oder Luftverkehrsrecht. Dieses Fachrecht enthält nicht selten Tatbestandsmerkmale, deren Inhalt im Gesetz nicht genau definiert wird. Ist das artenschutzrechtliche Tötungsverbot bei einem Abstand von weniger als 1.000 Metern zwischen einer Windkraftanlage und dem Horst eines Weißstorchs verletzt? Wird eine Radaranlage unzumutbar beeinträchtigt, weil zu einem Bestandswindpark mit zehn Anlagen eine weitere hinzukommt? Solche Fragen müssen mithilfe ministerieller Erlasse und Verwaltungsvorschriften, technischer Regelwerke oder Gutachter geklärt werden. Die unbestimmten Rechtsbegriffe eröffnen der Verwaltung aber auch Beurteilungsspielräume, die vom Antragsteller genutzt werden müssen. Der fachlich enge Kontakt zur Genehmigungsbehörde erleichtert es, Ermessensgrenzen auszuloten. Durch eine informelle Abstimmung oder Aushandlungsprozesse lässt sich außerdem auf die Entscheidung der Verwaltung Einfluss nehmen.
Unterstützung beim Verfahrensablauf
Sollte trotz aller Bemühungen die Behörde aus personellen oder fachlichen Gründen nicht in der Lage sein, ein Verfahren in angemessener Zeit zur Genehmigung zu führen, sind die verfahrensrechtlichen Beschleunigungsinstrumente in den Blick zu nehmen. So lässt sich nach Abstimmung zwischen Antragsteller und Behörde gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 5 der 9. BImSchV ein externer Projekt-Manager beauftragen. Auf Kosten des Antragstellers unterstützt dieser die Behörde bei der Gestaltung des Verfahrensablaufs sowie der Auswertung von Stellungnahmen. Zudem kann ein externer Sachverständiger beauftragt werden, der anstelle der Behörde die Bewertung komplizierter naturschutzfachlicher Fragen vornimmt. Außerdem sollte rechtzeitig die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung beantragt werden, damit mögliche Drittwidersprüche oder Nachbarklagen den Baubeginn nicht verzögern.
Klagen als letztes Mittel
Auf verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Genehmigungsanspruchs sollten Windenergieunternehmen erst zuletzt setzen. Verwaltungsgerichtliche Verfahren bergen aufgrund ihrer langen Dauer wirtschaftliche Risiken. So beantragte beispielsweise ein Unternehmen im Jahr 2002 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen. Die Genehmigungsbehörde lehnte den Antrag ein Jahr später ab. Erst das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab nach zehn Jahren dem Vorhabenträger Recht. Dieser auf den ersten Blick erfreuliche Ausgang entpuppte sich jedoch als Pyrrhussieg. Zum einen wurden die 2002 beantragten Anlagen nicht mehr produziert. Zum anderen bestand selbst bei einer möglichen Antragsänderung auf einen modernen Anlagentyp kein Genehmigungsanspruch mehr, weil die vorgesehenen Standorte planungsrechtlich unzulässig geworden sind. Ziel eines Antragstellers muss es sein durch ein professionelles Verfahrensmanagement die Klippen des Genehmigungsverfahrens zügig, kostengünstig und rechtssicher zu umschiffen. Richtig vorbereitet und durchgeführt können Anlagen ohne gerichtlichen Rechtsschutz zur Genehmigung gebracht werden. Ein professionelles Verfahrensmanagement empfiehlt sich übrigens auch beim Erwerb von Projekten, damit Investoren nicht die Katze im Sack kaufen. Ist für die Genehmigung die sofortige Vollziehung angeordnet? Enthält die Genehmigung unzulässige Nebenbestimmungen? Haben Dritte Widerspruch oder Klage eingereicht? Diese und weitere für die Wirtschaftlichkeit mitentscheidenden Fragen sollten vor dem Kauf von Projektrechten geklärt werden, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
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