GroßbatteriespeicherDas Rennen um die Netzentgeltbefreiung

Die regulatorischen Grundlagen für Großbatteriespeicher verändern sich momentan grundlegend.
(Bildquelle: depositphotos)
Die Energiewende verlangt nach massiver Speicherkapazität, doch gleichzeitig verändert sich die regulatorische Grundlage für Großbatteriespeicher grundlegend. Mit der Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNeS) ordnet die Bundesnetzagentur die Systematik der Stromnetzentgelte grundlegend neu. Für Projektentwickler und Investoren entsteht dadurch ein ungewöhnlich enges Zeitfenster: Wer sich die bestehende Netzentgeltbefreiung langfristig sichern möchte, muss seine Investitionsentscheidung deutlich früher treffen als bisher angenommen.
Der im August 2026 veröffentlichte Festlegungsentwurf schafft erstmals deutlich mehr Klarheit über die Voraussetzungen für den Bestandsschutz. Für Stromspeicher, für die vor Bekanntgabe der AgNeS-Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung – Final Investment Decision (FID) – getroffen wurde, soll die bestehende Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG grundsätzlich erhalten bleiben. Voraussetzung ist insbesondere, dass die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und der Speicher spätestens bis zum 4. August 2029 in Betrieb geht. Der entscheidende Termin ist damit nicht mehr erst das Jahr 2029. Für viele neue Speicherprojekte dürfte bereits das Jahresende 2026 darüber entscheiden, ob sie noch unter den bestehenden Rahmenbedingungen realisiert werden können.
Was künftig tatsächlich als FID gilt
Besonders relevant für die Branche ist, dass die Bundesnetzagentur den Begriff der endgültigen Investitionsentscheidung nun deutlich konkreter definiert. Eine interne Projektfreigabe, ein Gesellschafterbeschluss oder eine unverbindliche Reservierung von Komponenten reicht danach nicht aus.
Nach dem derzeitigen Festlegungsentwurf muss eine verbindliche Bestellung von Anlagenkomponenten in Höhe von mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens erfolgt sein. Damit geht die Bundesnetzagentur über die bisherige Formulierung hinaus, wonach lediglich „etwa die Hälfte“ des Investitionsvolumens gebunden sein sollte. Der aktuelle Entwurf zieht damit eine klare Mindestgrenze bei 50 Prozent.
Hinzu kommt eine zweite wesentliche Voraussetzung: Von den abgeschlossenen Verträgen darf sich der Investor nicht ohne einen wesentlichen Vermögensschaden wieder lösen können. Die Bundesnetzagentur geht von einem wesentlichen Vermögensschaden aus, wenn dieser mindestens 25 Prozent des gesamten Investitionsvolumens beträgt. Der Investor muss bereits substanzielle und nur unter erheblichen wirtschaftlichen Verlusten rückgängig zu machende Verpflichtungen eingegangen sein.
Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber bis März 2027
Eine weitere wichtige Frist kommt hinzu. Anlagenbetreiber, die sich auf eine rechtzeitig getroffene FID berufen wollen, müssen diese bis spätestens zum 31. März 2027 in geeigneter Weise gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber nachweisen. Damit entstehen für Projektentwickler faktisch drei zentrale Meilensteine:
- Erstens: Die FID muss vor Bekanntgabe der AgNeS-Festlegung, nach aktuellem Zeitplan also noch im Jahr 2026, getroffen worden sein. Mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens müssen verbindlich bestellt sein und eine Vertragsauflösung muss mit einem wesentlichen Vermögensschaden verbunden sein.
- Zweitens: Die rechtzeitig erfolgte Investitionsentscheidung muss bis zum 31. März 2027 in geeigneter Weise gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber nachgewiesen werden.
- Drittens: Der Batteriespeicher muss spätestens bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen, um die bestehende Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG nutzen zu können.
Gerade die Unterscheidung zwischen FID- und Nachweisfrist ist entscheidend: Der 31. März 2027 verlängert nicht den Zeitraum für die Investitionsentscheidung. Die wirtschaftliche Bindung muss bereits vor Bekanntgabe der Festlegung erfolgt sein.
Projektentwickler müssen Tempo erhöhen
Für die Branche bedeutet das erheblichen Handlungsdruck. Standortakquise, Netzanschluss, Genehmigungsplanung, technische Konzeption, Lieferantenauswahl, Wirtschaftlichkeitsberechnung und Finanzierungsstruktur müssen in den kommenden Monaten wesentlich stärker parallelisiert werden.
Insbesondere die Anforderungen an die FID verändern die Projektentwicklung. Es genügt nicht mehr, Ende 2026 lediglich über eine gesicherte Fläche, einen fortgeschrittenen Netzanschlussprozess und einen grundsätzlich positiven Business Case zu verfügen. Investoren müssen bereit sein, einen erheblichen Teil des Investitionsvolumens tatsächlich vertraglich zu binden. Für Projektentwickler wird deshalb die Fähigkeit entscheidend, Projekte frühzeitig technisch und wirtschaftlich so weit zu qualifizieren, dass Banken, Eigenkapitalgeber und Gesellschafter eine belastbare Investitionsentscheidung treffen können.
Ein wesentlicher Grund für den Zeitdruck bleibt dabei die Dauer von Genehmigungsverfahren und Netzanschlussprüfungen. Da verfügbare Netzanschlusskapazitäten begrenzt sind und die Zahl der geplanten Großspeicherprojekte stark zunimmt, wächst gleichzeitig der Wettbewerb um geeignete Netzverknüpfungspunkte. Wer zu spät kommt, riskiert daher nicht nur den Verlust des Bestandsschutzes, sondern unter Umständen auch erhebliche Verzögerungen beim Netzanschluss.
Die wirtschaftliche Bedeutung des Bestandsschutzes
Die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG ist für viele Großbatteriespeicher ein wesentlicher Bestandteil des Business Cases. Anlagen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, können für einen Zeitraum von 20 Jahren von den Netzentgelten auf den Strombezug befreit werden. Diese Befreiung kann die Wirtschaftlichkeit eines Projekts über einen langen Betriebszeitraum erheblich verbessern und zusätzlichen Spielraum bei Rendite, Kapitalwert und Finanzierung schaffen.
Gerade bei langlebigen Speichertechnologien gewinnt dieser Bestandsschutz zusätzlich an Bedeutung. Für Systeme mit einer auf mehr als 20 Jahre ausgelegten technischen Lebensdauer, etwa Zink-Bromid-Batteriesysteme, kann die Dauer der Netzentgeltbefreiung dabei besonders gut mit dem vorgesehenen Betriebszeitraum der Anlage zusammenfallen. Die konkrete Definition der FID erhöht zugleich den Zeitdruck erheblich, Projekte noch rechtzeitig in die Investitionsphase zu überführen.
Was nach dem Bestandsschutz kommt
Für Projekte ohne entsprechenden Bestandsschutz sieht der AgNeS-Entwurf nach aktuellem Stand künftig eine Beteiligung von netzgekoppelten Stromspeichern an der Finanzierung der Netzkosten vor. Nach dem aktuellen AgNeS-Entwurf soll bei Speichern statt einer verbrauchsabhängigen Netzentgeltbelastung insbesondere ein jährlicher Kapazitätspreis eine zentrale Rolle spielen. Damit soll berücksichtigt werden, dass Batteriespeicher einerseits das Netz nutzen, andererseits aber als Flexibilitätsanbieter einen wichtigen Beitrag zur Integration erneuerbarer Energien und zur Stabilisierung des Stromsystems leisten.
Zusätzlich sollen dynamische Netzentgelte künftig stärkere Anreize für netzdienliches Verhalten setzen. Für Stromspeicher auf den höheren Netz- und Umspannebenen ist deren Einführung nach dem aktuellen Entwurf zwischen 2030 und 2033 vorgesehen. Damit verändert sich der Business Case zukünftiger Speicherprojekte. Neben Erlösmöglichkeiten aus Day-Ahead- und Intraday-Handel, Regelleistung und weiteren Flexibilitätsmärkten wird künftig auch die intelligente Reaktion auf netzseitige Preissignale stärker über die Wirtschaftlichkeit entscheiden.
Das Zeitfenster für den Bestandsschutz schließt sich
Die gute Nachricht für Investoren ist, dass die Bundesnetzagentur bereits getätigte und hinreichend verbindliche Investitionen schützen will. Die befürchtete nachträgliche Belastung bereits realisierter beziehungsweise verbindlich beschlossener Projekte soll damit vermieden werden. Die Kehrseite ist jedoch ein außergewöhnlich knappes Zeitfenster.
Wer ein Großbatteriespeicherprojekt noch unter den bestehenden Rahmenbedingungen realisieren und sich die Netzentgeltbefreiung langfristig sichern möchte, muss das Projekt bereits 2026 von der Entwicklungs- in die Investitionsphase überführen. Entscheidend ist deshalb, dass Netzanschluss, technische Auslegung, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Finanzierung und Beschaffung bereits 2026 so weit zusammengeführt werden, dass eine belastbare Investitionsentscheidung möglich ist.
Die entscheidende Frage lautet damit nicht mehr nur, ob ein Batteriespeicher bis zum 4. August 2029 ans Netz gehen kann. Sie lautet bereits heute: Ist das Projekt bis Ende 2026 so weit entwickelt, dass mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens verbindlich bestellt werden können – und ist diese Investitionsentscheidung mit einer wirtschaftlichen Bindung verbunden, deren Auflösung einen wesentlichen Vermögensschaden verursachen würde?
Für viele Projekte wird genau diese Frage darüber entscheiden, unter welchen regulatorischen und wirtschaftlichen Bedingungen sie in den kommenden zwei Jahrzehnten betrieben werden können. Wer den Bestandsschutz noch erreichen will, muss die entscheidenden wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht irgendwann bis 2029 eingehen. Nach dem aktuellen Zeitplan bleiben dafür nur noch wenige Monate.
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