EU-KommissionGrünes Licht für KWKG und AbLaV

Die Europäische Kommission hat die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Verordnung zu abschaltbaren Lasten beihilferechtlich freigegeben.
Die beiden Gasmotoren der BHKW Eisenhut I und II auf dem Betriebsgelände der Stadtwerke Tübingen erzeugen jährlich 12 Millionen Kilowattstunden Strom.
(Bildquelle: Stadtwerke Tübingen GmbH)

Die Europäische Kommission hat die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Verordnung zu abschaltbaren Lasten beihilferechtlich freigegeben.
Die beiden Gasmotoren der BHKW Eisenhut I und II auf dem Betriebsgelände der Stadtwerke Tübingen erzeugen jährlich 12 Millionen Kilowattstunden Strom.
(Bildquelle: Stadtwerke Tübingen GmbH)
Die Europäische Kommission hat jetzt die Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) beihilferechtlich freigegeben. Sigmar Gabriel (SPD), Bundesminister für Wirtschaft und Energie, sagt: „Jetzt kann die Förderung von KWK-Anlagen nach dem neuen KWKG endlich starten. Es ist ein gutes Signal, dass in diesem wichtigen Bereich für die nächsten Jahre Rechtssicherheit geschaffen wurde.“ Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mitteilt, konnte für die Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen eine lückenlose Förderung erreicht werden. Diese könne jetzt rückwirkend zum 1. Januar 2016 gezahlt werden. Zu diesem Termin war das KWKG bereits in Kraft getreten. Da die KWK-Förderung nach Ansicht der EU-Kommission eine staatliche Beihilfe darstellt, darf diese aber erst nach der Genehmigung durch die Europäische Kommission ausgezahlt werden. Das für die Abwicklung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werde in Kürze mit dem Versand der Förderbescheide beginnen.
Ausschreibungen auch für mittelgroße Anlagen
Die wichtigste Neuerung betrifft laut dem BMWi mittelgroße Anlagen zwischen einem und 50 Megawatt elektrischer Nennleistung. Deren Förderung soll künftig ausgeschrieben werden. Die erforderliche Verordnung zur Umsetzung der Ausschreibung werde im Jahr 2017 erlassen, sodass die Ausschreibungen im Winter 2017/2018 beginnen können. Die EU-Kommission hat außerdem angekündigt, die Regelung zur Reduzierung der KWKG-Umlage für große Stromverbraucher näher zu prüfen. Die Bundesregierung geht auch hier von einer positiven Entscheidung aus. Margrethe Vestager, EU-Kommissarin für Wettbewerb, erklärt: „KWK-Anlagen erzeugen nicht nur Strom, sondern ermöglichen auch die Nutzung der dabei erzeugten Wärme. Die von uns heute genehmigte deutsche Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung kann einen wichtigen Beitrag zu den Energie- und Klimazielen der EU leisten.“ Die Prüfung der Kommission habe ergeben, dass die Förderung die Integration der Kraft-Wärme-Kopplung in den Strommarkt verbessert und mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014, im Einklang steht. Die Maßnahme biete den Betreibern von KWK-Anlagen einen Anreiz, ihre Anlagen dann zu betreiben, wenn sie benötigt werden, das heißt, wenn die Stromnachfrage besonders hoch ist. Da die Betreiber den festen Zuschlag nur für eine begrenzte Zahl von Betriebsstunden, so genannte Volllast-Betriebsstunden, erhalten, liege es in ihrem Interesse, ihre Anlagen zu betreiben, wenn der Marktpreis besonders hoch ist. Vestager: „Im Einklang mit den Leitlinien erhalten KWK-Anlagen keine Förderung, wenn die Strompreise negativ sind, das heißt wenn das Angebot die Nachfrage übersteigt.“ Die Ausschreibungen hingegen sorgten für Kosteneffizienz bei der KWK-Förderung. Anlagen mit einer Leistung von über 50 Megawatt dürften nicht an den Ausschreibungen teilnehmen, um zu vermeiden, dass eine begrenzte Anzahl großer Anbieter in der Lage wäre, die gesamte Ausschreibungskapazität abzudecken und so kleinere Lieferanten vom Wettbewerb ausschließen könnte.
Bedeutung Abschaltbarer Anlagen bestätigt
Außerdem hat die Kommission bestätigt, dass die Neufassung der Verordnung zu Abschaltbaren Lasten (AbLaV) mit den europäischen Beihilferegeln vereinbar ist. Die AbLaV ermöglicht es den Übertragungsnetzbetreibern, Verträge mit industriellen Großverbrauchern abzuschließen, die ihren Stromverbrauch kurzfristig reduzieren können. Damit diene sie als flexibles Instrument für Notfälle der Unterfrequenz im Netz, für den Systembilanzausgleich und für die Engpassentlastung. Die Neufassung der AbLaV ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Laut der Europäischen Kommission hat Deutschland nachgewiesen, dass sein Stromsystem mit einem stetig steigenden Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix zunehmend Flexibilität im Stromnetz erfordere. Deshalb sei die EU-Kommission zu dem Schluss gekommen, dass Netzbetreiber durch die AbLaV besser auf eine kurzfristige Volatilität im Stromnetz reagieren könnten. Auch sei die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die AbLaV die kurzfristige Zuverlässigkeit und die langfristige Versorgungssicherheit des deutschen Stromnetzes im Einklang mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen verbessern wird. Die Kostenwirksamkeit der Maßnahme werde durch wöchentliche wettbewerbliche Auktionen gewährleistet. Die Auktionen stehen einem breiten Spektrum von Teilnehmern offen: Alle Stromkunden mit einem Verbrauch von mehr als zehn Megawatt, das heißt mittlere und große Unternehmen, können Netzbetreibern unterbrechbare Kapazitäten anbieten. Kleinere Verbraucher können ebenfalls teilnehmen, wenn sie ihre Angebote zur Erreichung der Zehn-Megawatt-Schwelle bündeln.
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