AnreizregulierungKabinett beschließt Novelle

Umspannwerk der Stadtwerke München: Anreizregulierungsverordnung regelt die Investitionsbedingungen für Verteilnetzbetreiber.
(Bildquelle: SWM/Kerstin Groh)
Die Bundesregierung hat gestern (3. August 2016) die Reform der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) beschlossen und dabei verschiedene Maßgaben des Bundesrats berücksichtigt. Die Rechtsverordnung soll laut Bundeswirtschaftsministerium noch im Sommer in Kraft treten. Staatssekretär Rüdiger Baake erläutert: „Mit der Verordnung schaffen wir einen investitionsfreundlichen Regulierungsrahmen für den Ausbau der Verteilernetze, ohne dabei den Effizienzgedanken zu vernachlässigen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Energiewende auch in den Verteilernetzen zügig und kostenbewusst vorangeht.“ Drei Punkte seien dabei zentral.
Kapitalkostenabgleich, Effizienzanreize und Transparenzvorgaben
Der erste Punkt betreffe die Einführung eines Kapitalkostenabgleichs: Um die Investitionsbedingungen zu verbessern, tritt zur Finanzierung der Verteilernetze an die Stelle pauschaler Budgets eine vollständige Anerkennung der Investitionskosten ohne Zeitverzug. Investitionen könnten so umgehend über die Netzentgelte refinanziert werden. Die bisherigen Budgets der Anreizregulierung – der Sockeleffekt, der Erweiterungsfaktor und die Investitionsmaßnahme – werden abgeschafft. Die Kosten werden nicht mehr periodisch, sondern jährlich abgeglichen.
Punkt zwei seien wirksame, technologieneutrale Effizienzanreize: Der Effizienzvergleich der Netzbetreiber habe sich bewährt. Die praktische Durchführung werde gestärkt, indem die Bundesnetzagentur zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten erhalte. Zudem werden effiziente Netzbetreiber mit einem Bonus belohnt. Dies soll den Einsatz effizienter und innovativer Lösungen anreizen und dazu beitragen, die Netzentgelte für die Verbraucher zu begrenzen.
Der dritte Punkt schließlich betrifft Verfahrensregeln und Transparenzvorgaben: Für Verbraucher und Investoren seien die komplexen Prozesse der Netzregulierung oft nur schwer nachzuvollziehen. Mehr Transparenz soll Informationsdefizite abbauen. Für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber bleibe es im Grundsatz beim bisherigen System der Anreizregulierung. Bestimmte Anpassungen, insbesondere die Verfahrensvereinfachungen und Transparenzvorgaben, gelten jedoch für alle Netzbetreiber.
Reaktionen der Verbände
Von der Energiewirtschaft kam Lob und Kritik. Stefan Kapferer, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), erklärt: „Gegenüber ersten Entwürfen der Verordnung hat es nach intensiven Diskussionen zahlreiche Verbesserungen gegeben. Zu den positiven Aspekten zählen insbesondere die Abschaffung des Zeitverzugs und die Beibehaltung der bisherigen Regelungen zum vereinfachten Verfahren für kleine Netzbetreiber. Auch ursprünglich geplante zusätzliche Verschärfungen, wie übermäßig strenge Zeitvorgaben zur Erreichung von Effizienzzielen, konnten abgewendet werden.“ Allerdings würden die Investitionsbedingungen für Verteilnetzbetreiber nur teilweise verbessert. Kapferer: „Die Bedingungen für Investitionen ab 2018/2019 werden verbessert, gleichzeitig werden jedoch bestehende Netze zum Teil massiv entwertet. Dies wird auch durch die beschlossene Übergangsregelung zu den Sockeleffekten nicht annähernd ausgeglichen.“
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) bewertet es positiv, dass die Bedingungen für zukünftige Investitionen in die Verteilnetze durch die Neuregelungen verbessert werden. Drohende Milliardenverluste konnten von weiten Teilen der kommunalen Netzwirtschaft abgewendet werden, so der Verband. Kritisch sieht der VKU, dass ab dem Jahr 2024 der Sockeleffekt für Altinvestitionen gestrichen werden soll. Der Verband will mit seinen Mitgliedsunternehmen ein Konzept entwickeln, um die drohende Entwertung kommunalen Vermögens zu verhindern.
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