NEMoGBET stellt Alternativen vor
Mit der Einführung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NEMoG) will die Bundesregierung die vermiedenen Netzentgelte schrittweise abschaffen. Laut dem Beratungsunternehmen für die Energie- und Wasserwirtschaft BET aus Aachen schafft der Entwurf zwar in einzelnen Bereichen Verbesserungen, in anderen dafür neue und teils massive Verwerfungen. So enthalte das Gesetz insbesondere zwei schwerwiegende Konstruktionsfehler:
– Es wird nicht zwischen steuerbaren dezentralen Einspeisungen, die die Netze entlasten können, und volatilen Einspeisungen, die dies nicht leisten, unterschieden.
– Die so genannte Kostenwälzung , also die Umlage der Kosten vorgelagerter Netze auf die nachgelagerten Spannungsebenen, wird nicht angepasst.
In Folge werden nach Auffassung der BET-Fachkundigen Regionen mit hohen volatilen Einspeisungen weiterhin benachteiligt, da die wegfallenden vermiedenen Netzentgelte die weiterhin hohen Netzkosten nicht ausreichend kompensieren können. Die Netzentgelte in Netzen mit hoher steuerbarer dezentraler Einspeisung würden hingegen stark sinken, obwohl in diesen Netzen vielfach schon in der Vergangenheit keine Netzentgeltsteigerungen durch dezentrale Einspeisungen festzustellen waren. Gleichzeitig würden die steuerbaren dezentralen Anlagen für ihre energiewirtschaftlich notwendige Dienstleistung keine angemessene Vergütung mehr erhalten.
Einfach nur – wie im NEMoG vorgesehen – die vermiedenen Netzentgelte abzuschaffen, beseitige also nicht die aktuellen Verzerrungen. Vielmehr müsste die Netzentgeltsystematik inklusive der Methodik der Kostenwälzung komplett reformiert werden.
BET: Gesetz nur für volatile nicht steuerbare Anlagen anwenden
Deshalb rät BET dazu, bis dahin das Instrument der vermiedenen Netzentgelte für steuerbare dezentrale Einspeisungen zunächst beizubehalten und nur für volatile, nicht steuerbare Anlagen abzuschaffen.
Für eine folgende umfassende Reform der Netzentgeltsystematik schlagen die Experten die so genannte Lastflusszusage als zielgenaueres Anreizinstrument vor. Hierfür müssten folgende Regeln gelten:
– Die netzentlastende Wirkung des Einspeisers kann bei der Netzdimensionierung berücksichtigt werden.
– Betreiber dezentraler Anlagen sichern dem Netzbetreiber zu, auf Anforderung des Netzbetreibers jederzeit im Umfang der Lastflusszusage Energie in das Netz einzuspeisen.
– Die Zusage muss mit einer ausreichenden Verfügbarkeit abgesichert sein, im Falle von Anlagenausfällen muss Reserve bereitgestellt werden können. In aller Regel muss eine Anlage, die eine Lastflusszusage macht, daher aus mehreren Modulen bestehen oder anderweitig eine gleichwertige Reserve bereitstellen.
– Die Lastflusszusage muss sich auf einen für die Netzplanung wirksamen Mindestzeitraum beziehen, also für eine Zeit von mehreren Jahren gegeben werden.
– Die Höhe der Vergütung für die Lastflusszusage kann ähnlich wie bei den vermiedenen Netzentgelten an den vorgelagerten Netzentgelten oder den vermiedenen Netzausbaukosten ausgerichtet werden.
Das neue Instrument sollte idealerweise, so fordern es die Experten, in ein zukünftiges Netzentgeltsystem eingebettet werden, das Netznutzer generell zu einem netzverträglichen und netzdienlichen Verhalten anreizt. Auch könnte das Instrument ebenso für flexible Lasten angewendet werden.
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