Steuerlicher QuerverbundDer Nutzen aus dem Defizit

Schwimmbäder sind oft defizitär und deshalb für einen Querverbund besonders geeignet.
(Bildquelle: Stadtwerke Osnabrück)
Vor dem Hintergrund der angespannten Lage kommunaler Kassen kommt dem steuerlichen Querverbund eine besondere Rolle zu, da dieser relativ einfach zu erschließende Kostensenkungspotenziale bietet. Dabei erfolgt die steuerlich wirksame Zusammenfassung von defizitären und gewinnbringenden Tätigkeiten verschiedener kommunaler Gesellschaften, sodass sich die Steuerlast insgesamt reduzieren lässt.
Laut dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist die Zusammenfassung zu einem steuerlichen Querverbund dann möglich, wenn zwischen den Gesellschaften eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Nach wie vor stellen Blockheizkraftwerke (BHKW) in der Praxis die Möglichkeit dar, den Querverbund zu erreichen, wobei beim BHKW-Betrieb zahlreiche Bedingungen einzuhalten sind und eine individuelle Beurteilung und Gestaltung des einzelnen Falls erfolgen muss.
Schwimmbäder eignen sich aufgrund ihres hohen und gleichmäßigen Wärme- und Strombedarfs sehr gut für die Errichtung eines BHKWs, dessen Wirtschaftlichkeit in hohem Maße von einer guten Auslastung abhängig ist. Darüber hinaus ist der Betrieb von Schwimmbädern oftmals defizitär und deshalb für einen Querverbund besonders geeignet. Denkbar sind aber auch weitere Einsatzbereiche mit entsprechenden Defiziten bei gleichzeitig hohem Wärmebedarf, etwa Sportstätten.
Regeln neu gefasst
Mit einem Schreiben vom Mai 2016 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Eckpunkte für die Anerkennung des steuerlichen Querverbunds neu gefasst und bekannt gegeben – diese gelten seit Januar 2017 bundeseinheitlich. Die Anerkennung ist gemäß BMF-Schreiben an die Einhaltung verschiedener Bedingungen geknüpft, mit denen das Tatbestandsmerkmal der gegenseitigen Gewichtigkeit nachzuweisen ist. Dabei sind ausnahmslos alle Bedingungen einzuhalten. Es gelten folgende Regelungen (hier am Beispiel eines Bades):
• Es muss eine hinreichende technisch-wirtschaftliche Verflechtung der beiden Einrichtungen gegeben sein. Das BHKW muss der Abdeckung des thermischen Grundlastbedarfs des Bades dienen. Das BHKW soll mindestens 25 Prozent des Wärmebedarfs des Bades beisteuern.
• Ein weiterer Maßstab für die hinreichende technisch-wirtschaftliche Verflechtung ist außerdem die vom BHKW abgegebene Wärmemenge. Die Zusammenfassung setzt voraus, dass das BHKW mehr als 50 Prozent seiner Wärmemenge im Jahr an das Bad abgibt. Das BHKW muss einen bedeutenden Teil des Wärmebedarfs des Hallenbades decken.
• Das BHKW muss eine installierte Leistung von mindestens 50 Kilowatt elektrisch (kWel) aufweisen.
• Die Wärmeversorgung des Bades durch ein BHKW muss wirtschaftlich sein.
• Das BHKW muss dem BgA-Bad (Betrieb gewerblicher Art) dienen. Dies ist nicht der Fall, wenn neben der Wärmeabgabe des BHKW an den Bad-BgA eine Wärmeabgabe an Dritte – etwa an Wohngebäude im Umfeld des Bades – vorgenommen wird und das BHKW auch ohne das Bad noch wirtschaftlich wäre.
• Als Energieversorgungsbetrieb, der für die Zusammenfassung mit einem Bad-BgA mittels BHKW geeignet ist (nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz), kommen nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die überwiegend Letztverbraucher versorgen, oder Netzbetriebsunternehmen in Frage. Die Tätigkeit der Elektrizitätsversorgung oder des Netzbetriebs darf dabei nicht von untergeordneter Bedeutung sein.
Gutachten sind sinnvoll
Die Kriterien bedingen also, dass das BHKW sehr passgenau zur individuellen örtlichen Situation ausgelegt und betrieben werden muss. Zur Dokumentation empfiehlt sich neben einer reinen Wirtschaftlichkeitsrechnung die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens. Die erstellten Unterlagen können dann auch für Gespräche und, je nach Gesprächsergebnis, auch zur Einholung einer Auskunft bei der Finanzverwaltung genutzt werden. Mit Erstellung eines Gutachtens zur Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen nach der VDI-Richtlinie 2067 kann die Vorteilhaftigkeit der wechselseitigen wirtschaftlich-technischen Verflechtung der auszulegenden BHKW-Anlage mit dem kommunalen Energieversorgungsunternehmen nachgewiesen werden.
Vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) stehen aufgrund der deutlich besseren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in vielen Kommunen Modernisierungen von Blockheizkraftwerken an. #bild2 Dabei sollte bereits in einer frühen Phase der Planung der Aspekt des – bestehenden oder zukünftig einzurichtenden – steuerlichen Querverbunds berücksichtigt werden. Dies gilt neben der erforderlichen Wirtschaftlichkeit nach VDI 2067 auch für die vom BHKW bereitgestellten Wärmemengen. Im Falle von mehreren Wärmeabnehmern wird oft das wesentliche Kriterium unterschätzt, dass das BHKW ohne Wärmelieferung an das Bad nicht wirtschaftlich sein darf.
Für manche Bundesländer wurden durch das BMF-Schreiben die Kriterien verschärft, sodass bestehende Querverbünde auf ihren Bestand geprüft werden sollten, um deren Anerkennung auch in Zukunft zu sichern. In den zahlreichen Kommunen, in denen noch kein steuerlicher Querverbund besteht, sollte das erhebliche Potenzial geprüft werden, welches sich aus den verbesserten Rahmenbedingungen des KWKG für wirtschaftliche BHKW-Projekte ergibt. Für die Konzipierung eines steuerlichen Querverbunds mit BHKW bietet nun das Schreiben des BMF die nötige Rechtssicherheit.
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