BundeswirtschaftsministeriumEckpunkte für flexible KWK

Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht Eckpunktepapier zur KWKG-Novelle: Nach der Konsultation will die Bundesregierung den Gesetzentwurf vorlegen.
(Bildquelle: 2G Energy AG / K21 media GmbH / KI-generiert)
Mit einem Eckpunktepapier hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) am vergangenen Montag (21. September 2026) die nächste Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) eingeleitet. Vorgesehen sind eine Verlängerung des Förderrahmens bis 2035, kürzere Förderzeiträume sowie stärkere Anreize für einen strommarktorientierten Betrieb. Zugleich soll die Förderung von Wärmenetzen ausgeweitet werden. Ein Gesetzentwurf soll nach der Beteiligung der Fachöffentlichkeit folgen; einen Kabinettsbeschluss strebt das Ministerium für den Herbst an. Spätestens im ersten Quartal 2027 soll die Novelle in Kraft treten.
Hintergrund ist die veränderte Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung in einem zunehmend von erneuerbaren Energien geprägten Stromsystem. Nach den Annahmen des BMWE soll die installierte elektrische KWK-Leistung von derzeit rund 43 Gigawatt auf etwa 25 Gigawatt im Jahr 2045 zurückgehen. Gleichzeitig sollen die durchschnittlichen Einsatzzeiten von derzeit rund 2.600 auf etwa 1.300 Stunden jährlich sinken. KWK-Anlagen sollen damit künftig verstärkt dann Strom und Wärme erzeugen, wenn die erneuerbare Erzeugung nicht ausreicht und gleichzeitig entsprechender Bedarf besteht.
Förderung bis zum Jahr 2035
Um trotz dieser Entwicklung Investitionen zu ermöglichen, soll das KWKG deutlich länger gelten. Anlagen außerhalb des Ausschreibungssegments sowie Wärmenetze und Wärmespeicher sollen förderfähig sein, wenn sie bis Ende 2035 den Dauerbetrieb aufnehmen. Für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme im Ausschreibungssegment ist vorgesehen, dass sie bis Ende 2031 einen Zuschlag erhalten. Die halbjährlichen Ausschreibungen sollen fortgesetzt und seit 2025 entfallene Ausschreibungsmengen nachgeholt werden.
Ein wesentlicher Eingriff betrifft die Förderdauer. Die förderfähige Gesamtstundenzahl soll für neue Förderfälle von 30.000 auf 20.000 Stunden sinken. Im Gegenzug sollen die Fördersätze um 50 Prozent steigen. Die Gesamtförderung je Kilowatt bliebe damit nach der Modellrechnung des Ministeriums nominell gleich, würde aber schneller ausgezahlt. Das BMWE erwartet dadurch kürzere Refinanzierungszeiten und einen höheren Barwert der Förderung. Gleichzeitig sollen die jährlich förderfähigen Betriebsstunden nach 2030 weiter schrittweise sinken – alle zwei Jahre um 200 Stunden auf schließlich 1.500 Stunden im Jahr 2040.
Weniger Förderung bei niedrigen Strompreisen
Deutlich stärker als bisher soll die Förderung zudem an den Strommarkt gekoppelt werden. Der Preis, ab dem eingespeister KWK-Strom förderfähig ist, soll von derzeit null auf drei Cent je Kilowattstunde beziehungsweise 30 Euro je Megawattstunde steigen. Liegt der Börsenstrompreis zwischen null und 30 Euro je Megawattstunde, soll kein Förderanspruch bestehen, die entsprechenden Stunden werden jedoch nicht vom Förderkontingent abgezogen. Bei negativen Preisen sollen dagegen sowohl das jährliche als auch das gesamte Förderstundenkontingent entsprechend gekürzt werden. Nach Berechnungen des Ministeriums lagen die Day-Ahead-Preise seit 2024 in 85 Prozent der Stunden beziehungsweise Viertelstunden oberhalb der vorgesehenen Schwelle.
Parallel dazu soll die Direktvermarktung ausgeweitet werden. Für Neuanlagen soll es ab 2029 neben dem Eigenverbrauch grundsätzlich nur noch die Direktvermarktung oder eine unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber geben. Auch beim Redispatch will das Ministerium KWK-Anlagen stärker einbeziehen. Einschränkungen bei Nichtverfügbarkeitsmeldungen sollen verhindern, dass Anlagen wegen ihrer Wärmeversorgungspflichten regelmäßig einer Abregelung entzogen werden.
Für kleine Anlagen plant das BMWE ebenfalls Änderungen. Die derzeitige Verdopplung der Fördersätze für Anlagen bis 50 Kilowatt soll mit Inkrafttreten der Novelle entfallen. Ab 2028 ist für Leistungsanteile unterhalb von 500 Kilowatt ein einheitlicher Fördersatz von 7,5 Cent je Kilowattstunde vorgesehen. Ab 2029 soll für neue Anlagen unter 25 Kilowatt keine KWKG-Förderung mehr gewährt werden.
Strengere Anforderungen an Modernisierungen
Neu geordnet werden soll auch die Förderung bestehender Anlagen. Künftig müssten Investitionen für eine förderfähige Modernisierung mindestens 30 Prozent der Kosten einer hypothetischen Neuerrichtung erreichen. Je nach Investitionsumfang sollen Zuschläge für 6.000, 8.000 oder 10.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt werden. Zusätzlich verlangt das Eckpunktepapier einen messbaren technischen Effekt: Elektrischer Wirkungsgrad und Gesamtnutzungsgrad sollen jeweils um mindestens drei Prozentpunkte gegenüber der Altanlage steigen.
Beim Umbau des Anlagenparks hält das Ministerium am Wasserstoffpfad fest. Gasbetriebene neue KWK-Anlagen sollen künftig so ausgelegt werden, dass sie durch Änderungen an Komponenten oder Betriebsweise vollständig auf Wasserstoff umgestellt werden können. Betreiber müssten dazu ein Umstellungskonzept vorlegen. Den bislang vorgesehenen Power-to-Heat-Bonus im KWKG will das Ministerium dagegen streichen und stattdessen eine Regelung im Energiewirtschaftsgesetz reaktivieren, über die elektrische Wärmeerzeuger gezielt an netzdienlichen Standorten eingesetzt werden können.
Mehr Spielraum für Wärmenetze
Für Stadtwerke und andere Wärmenetzbetreiber enthält das Papier zugleich eine deutliche Ausweitung der Infrastrukturförderung. Die maximale KWKG-Förderung für den Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes soll von 50 auf 100 Millionen Euro je Projekt steigen. Das Gesamtbudget für Zuschlagszahlungen an Wärme- und Kältenetze sowie entsprechende Speicher soll von jährlich 150 auf 400 Millionen Euro angehoben werden. Damit will das BMWE die Förderung stärker mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze harmonisieren.
Das Ministerium stützt das weitere Verfahren zudem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2026. Dieser folgte nach Angaben des BMWE der deutschen Auffassung, dass die Förderung nach dem KWKG 2020 keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts darstellt (wir berichteten). Das Ministerium hält die Entscheidung für auf das heutige KWKG übertragbar und will deshalb für die Novelle keine gesonderte beihilferechtliche Genehmigung anstreben.
Verbände wollen längere Laufzeit
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK (AGFW) haben die Stoßrichtung der Eckpunkte grundsätzlich begrüßt, sehen bei der konkreten Ausgestaltung aber Änderungsbedarf (wir berichteten). Insbesondere BDEW und VKU sprechen sich für eine Verlängerung des KWKG bis mindestens 2038 statt bis 2035 aus. Damit soll der Förderhorizont stärker mit dem vorgesehenen Kohleausstieg abgestimmt werden.
Zustimmung findet bei den Verbänden vor allem die geplante Stauchung der Förderung. Kritischer beurteilen sie dagegen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Neu- und Bestandsanlagen. BDEW und VKU fordern, die gestiegenen Investitionskosten bei der Festlegung der Fördersätze stärker zu berücksichtigen. Der BDEW verweist zudem auf den Wegfall vermiedener Netzentgelte. VKU und AGFW sehen auch bei den geplanten Anforderungen an Modernisierungen sowie bei der stärkeren Kopplung der Förderung an Strompreissignale weiteren Prüfbedarf.
Positiv bewertet der VKU die vorgesehenen Regelungen zur Wasserstofffähigkeit geförderter Anlagen. Auch die höheren Fördergrenzen für Wärmenetze und Speicher stoßen bei den Verbänden grundsätzlich auf Zustimmung. Entscheidend werde nach ihrer Einschätzung nun die konkrete Ausgestaltung im Gesetzentwurf sein.
Damit dürfte sich das weitere Gesetzgebungsverfahren vor allem um die Ausgestaltung der stärkeren Systemorientierung der KWK-Förderung und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Investitionen drehen. Nach der Konsultation zum Eckpunktepapier will die Bundesregierung den Gesetzentwurf vorlegen. Die neuen Regelungen sollen spätestens im ersten Quartal 2027 gelten.
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