BürgerenergieWindwärts begrüßt Ausnahmeregelung

Das Problem ist, dass der Ausbau der Windenergie an Land ausgebremst werden soll, sagt Windwärts-Geschäftsführer Lothar Schulze.
(Bildquelle: Windwärts Energie)
Der Projektentwickler Windwärts Energie begrüßt die im neuen Eckpunktepapier zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgeschlagene Ausnahmeregelung für Bürgerenergieprojekte. Dabei hebt das Unternehmen besonders hervor, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die schutzwürdigen Akteure klar definiert und die Ausnahmeregelung auf lokal verankerte Bürgerenergiegesellschaften begrenzt. Windwärts-Geschäftsführer Lothar Schulze sagt: „Eine solche Regelung ist dann sinnvoll, wenn sie wirklich dazu beiträgt, Windenergie in Bürgerhand zu unterstützen und so die Akzeptanz vor Ort zu fördern.“ Wenn für lokal verankerte Bürgerenergiegesellschaften die Notwendigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Bedingung für die Teilnahme an Ausschreibungen wegfiele, würden die Vorlaufkosten und damit das finanzielle Risiko reduziert. Weitergehende Ausnahmeregelungen hält der Projektierer hingegen nicht für sinnvoll und verweist auf umfassende Möglichkeiten der Kooperation und Bürgerbeteiligung an Projekten größerer Gesellschaften. Schulze ergänzt: „Bürgerbeteiligung an der Windenergie kann verschiedene Formen annehmen. Es gibt keinen Grund, ein bestimmtes Modell zu bevorzugen und so die gewünschte Preisfindung am Markt von vornherein zu verzerren.“ Kritik hingegen übt Windwärts an den geplanten Ausschreibungsmengen und Höchstpreisen. So sei der weitere Ausbau der Windenergie an Land durch die gegenüber dem jetzigen Stand des EEG deutlich reduzierte Zubaumenge massiv gefährdet. Nach den Plänen des BMWi werde die Windenergie an Land zur Restgröße der Energiewende, deren Ausbau sich an dem Zubau von Offshore-Windenergie und Photovoltaik richten soll. Windwärts fordert deshalb, das Ausbauziel für die erneuerbaren Energien auf einen Anteil von 55 Prozent an der Stromerzeugung bis 2025 zu erhöhen und der Windenergie an Land wie bislang einen festen Ausbaukorridor zuzuweisen. Dieser soll eine Mindestgröße von 2.500 Gigawatt netto pro Jahr nicht unterschreiten. Ein festgelegter Höchstpreis stehe nicht nur einer marktwirtschaftlichen Preisfindung entgegen, sondern verhindere auch, dass die durch die Ausschreibungen entstandenen zusätzlichen Risiken in der Preisfindung ihren Niederschlag finden können.
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