BNetzAMindestfaktoren für Redispatch 2.0
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 2. Dezember 2020 weitere Regelungen für die Umsetzung des Redispatch 2.0 festgelegt. „Die Mindestfaktoren stellen sicher, dass der Einspeisevorrang von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung praxistauglich umgesetzt werden kann“, erläutert BNetzA-Präsident Jochen Homann. Die Bundesnetzagentur liefere mit der Festlegung einen weiteren Baustein für einen erfolgreichen Start des neuen Redispatch-Systems 2.0 im Herbst 2021. Strom aus erneuerbaren Energien und die wärmegekoppelte Stromerzeugung aus hocheffizienten KWK-Anlagen haben nach den deutschen und europäischen Vorgaben Vorfahrt, wenn es eng wird im Netz. Die EE-Anlagen sollen bei einem Netzengpass grundsätzlich ungehindert Strom erzeugen können, solange die Netzbetreiber das Problem durch die Reduzierung konventioneller Erzeugung oder von KWK-Strom beheben können. Das gleiche gilt grundsätzlich zugunsten von KWK-Strom gegenüber sonstiger konventioneller Erzeugung ohne Wärmekopplung.
Ab dem 1. Oktober 2021 wird das Einspeise-Management, das bisher die Reduzierung von EE- und KWK-Strom eigenständig regelt, in das neue System des Redispatch 2.0 integriert. Dieses umfasst dann die Anpassung konventioneller Erzeugung und bezieht zugleich die Kapazitäten der EE- und KWK-Stromerzeugung mit ein. Ziel ist eine netzübergreifend optimierte Auswahlentscheidung nach der Wirksamkeit der Anlagen zur Engpassentlastung und den Kosten, die dabei zulasten der Stromkunden anfallen. Damit EE- und KWK-Strom-Kapazitäten je nach ihrer Wirksamkeit berücksichtigt werden können und ihr Einspeisevorrang grundsätzlich gewahrt bleibt, bedarf es der Vorgabe von Mindestfaktoren. Die von der Bundesnetzagentur festgelegten Mindestfaktoren geben vor, um wie viel besser die Abregelung von vorrangberechtigtem EE- und KWK-Strom gegenüber der Abregelung von konventioneller Erzeugung in der Regel wirken muss, um in die Fahrweise dieser vorrangberechtigten Erzeugung eingreifen zu dürfen. Für die Anwendung der Mindestfaktoren sind geeignete „kalkulatorische Preise“ für die Abregelung von EE- und KWK-Strom zu bestimmen, die die Netzbetreiber im Rahmen der optimierten Auswahlentscheidung ansetzen. Mit der Festlegung verpflichtet die Bundesnetzagentur die Übertragungsnetzbetreiber zu einer jährlichen Bestimmung und Veröffentlichung dieser Preise.
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