B.KWKAnalyse der Rolle der KWK

Analyse: KWK-Anlagen sind definitiv keine Dauerläufer mehr.
(Bildquelle: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK))
Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) hat eine Kurzanalyse zur Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) vorgelegt. Wie der Verband mitteilt, wurden dafür repräsentative Messdaten aus dem Jahr 2025 ausgewertet. Laut B.KWK zeigt die Analyse, dass KWK-Anlagen „definitiv keine ‚Dauerläufer‘“ sind. Sie ergänzen vielmehr das schwankende Angebot der erneuerbaren Energien im Erzeugungsprofil „ideal“. Zudem orientieren sich die Anlagen flexibel am Strommarkt. Sie werden „nahezu ausschließlich in den Stunden positiver Preise eingesetzt – also systemdienlich betrieben“.
Es wurden reale Einspeiselastgänge von rund 0,7 Gigawatt elektrischer Leistung ausgewertet. Die Anlagen stammen demnach vorwiegend aus der kommunalen Fernwärme und der Arealversorgung. Sie wurden nach dem Zufallsprinzip aus einem größeren Bestand ausgewählt. Bis auf vernachlässigbare Ausnahmen gibt es demnach keine Dauerläufer mehr. Weniger als 0,5 Prozent des KWK-Stroms werden in Stunden mit negativen Preisen erzeugt. Die häufig zu hörende Aussage, dass sich KWK-Anlagen zu wenig am Strommarkt orientieren, sei damit „eindeutig widerlegt“, so der Verband.
Restlastdaten abgeglichen
Zur Analyse wurden die Erzeugungsdaten mit den Restlastdaten aus dem SMARD-System der Bundesnetzagentur abgeglichen. SMARD ist eine Online-Plattform der Bundesnetzagentur, die Strommarktdaten darstellt. Die Restlast bezeichnet den Strombedarf, der nicht durch erneuerbare Energien gedeckt ist. Laut B.KWK erzeugen KWK-Anlagen überwiegend dann Strom, wenn im Gesamtsystem nicht erneuerbare Kraftwerke zur Deckung der Restlast benötigt werden. Ein Ausbau der KWK würde demnach nicht die erneuerbaren Energien verdrängen, sondern die konventionelle, nicht gekoppelte Stromerzeugung ersetzen.
Auch für das Jahr 2030 sieht der Verband Bedarf für KWK-Leistung. Selbst wenn die Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) erreicht würden, wäre zur Restlastdeckung eine nahezu unveränderte Leistung wie im Jahr 2025 erforderlich. Lediglich die Ausnutzungsdauer würde leicht zurückgehen. Zudem verweist der Verband auf die Entwicklung im Wärmesektor. Dort, wo keine Fernwärme verfügbar ist, wird Wärme zunehmend dezentral mit elektrisch betriebenen Wärmepumpen erzeugt.
Die zusätzliche Stromlast fällt vor allem in Monaten mit geringem Angebot an erneuerbaren Energien an. Flexible und hocheffiziente KWK-Anlagen könnten hier ohne Verdrängung erneuerbarer Wärme einen volkswirtschaftlich sinnvollen Beitrag leisten. Dezentral verteilte KWK-Systeme in Lastschwerpunkten würden laut dem Verband die Resilienz und Stabilität des Energiesystems erhöhen. Zugleich könnten Doppelinvestitionen in nicht gekoppelte Spitzenlastkraftwerke vermieden werden.
KWKG verlängern
Aus der Analyse leitet der B.KWK mehrere Forderungen ab. So soll das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) mindestens bis zum endgültigen Vollzug des Kohleausstiegs verlängert werden. Dieser ist voraussichtlich für das Jahr 2038 vorgesehen. Zudem schlägt der Verband vor, die Zuschlagszahlungen neu zu strukturieren. 70 Prozent davon sollen als feste Leistungsprämie gewährt werden. 30 Prozent sollen als variable Arbeitsprämie ausgestaltet sein, um die Rolle der KWK als Restlasterzeuger abzubilden. Außerdem wird ein Bonus auf den KWK-Zuschlag für die nachweisliche Verwendung von „Grüngasen“ gefordert. Damit sind neben Wasserstoff auch biogene Gase gemeint. Ebenso soll die Verlegung von Leitungen für diese Gase gefördert werden, analog zur Förderung von Wärmenetzen.
Zusätzliche Vergütung gefordert
Der Verband plädiert darüber hinaus für eine zusätzliche Komponente zur Vergütung von Systemdienstleistungen. Dazu zählt beispielsweise die Bereitstellung von Blindstrom, also elektrischer Leistung zur Stabilisierung der Netzspannung. Schließlich fordert der B.KWK, dass eine mögliche parallele Förderung im geplanten Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG) nicht länger laufen darf als die Förderung im KWKG. Andernfalls könnten volkswirtschaftlich nachteilige Anreize entstehen, so die Ansicht des Verbands.
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