WindkraftzubauBNetzA legt Netzausbaugebiet fest
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat jetzt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Verordnung zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets erlassen. Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, erläutert: „Mit dem Netzausbaugebiet wollen wir den Ausbau der Windenergie im Norden besser mit dem Netzausbau synchronisieren. Gleichzeitig werden wir uns weiterhin mit höchster Priorität für den Netzausbau einsetzen.“ Alle Spielregeln für die Ausschreibungen für Windenergie an Land stünden damit fest.
Wie die BNetzA mitteilt, hat sie das Gebiet so festgelegt, dass es die bestmögliche Wirkung zur Entlastung der Übertragungsnetze entfaltet. Es umfasse entsprechend nördliche Teile Niedersachsens, Bremen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.
Im Netzausbaugebiet sind die Zuschläge in den Ausschreibungen für Windenergie an Land begrenzt. So sind dort jährlich laut BNetzA nur 58 Prozent des durchschnittlichen Zubaus der Jahre 2013 bis 2015 zulässig. Auf diese Weise ergebe sich eine Obergrenze von 902 Megawatt (MW). Gebote sollen nur bis zu dieser Grenze zum Zuge kommen. Das bundesdeutsche Ausschreibungsvolumen betrage 2.800 oder ab dem Jahr 2020 2.900 MW. Von diesem Gesamtvolumen entfalle ein knappes Drittel auf eine Fläche, die mehr als ein Sechstel des Bundesgebiets ausmache.
Ziel sei es, den Zubau von Windenergie im Netzausbaugebiet zu steuern, um Netzüberlastungen und Abregelungen einzudämmen. Derzeit müssten immer wieder Windräder abgeregelt werden, da der erzeugte Strom nicht abtransportiert werden könne. Zuschnitt und Obergrenze des Netzausbaugebiets müssen bis Ende Juli 2019 erstmals und danach alle zwei Jahre evaluiert werden, informiert die BNetzA. Unabhängig vom Netzausbaugebiet bleibe es bei dem übergeordneten Ziel, den Netzausbau zügig voranzutreiben.
Unter bestimmten Voraussetzungen könnten die Übertragungsnetzbetreiber im Netzausbaugebiet zudem KWK-Anlagen als zuschaltbare Lasten kontrahieren. So bestehe die Möglichkeit, in diesen Anlagen anstatt fossiler Brennstoffe erneuerbaren Strom zu erzeugen, und diesen – der ansonsten wegen Netzengpässen abgeregelt würde – für die Wärmeversorgung einzusetzen.
In einer Pressemeldung der BNetzA heißt es, dass die Regeln zum Netzausbaugebiet als eigener Abschnitt Bestandteil der Erneuerbaren-Energien-Ausführungsverordnung (EEAV) werden. Diese werde in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet. Anzuwenden seien die Regeln zum Netzausbaugebiet ab dem 1. März 2017.
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