Mittwoch, 2. September 2026

Stiftung UmweltenergierechtLandesregeln zur Beteiligung sind widersprüchlich

[21.11.2025] Eine neue Untersuchung zeigt, dass die Landesregeln zur finanziellen Beteiligung an erneuerbaren Energien teils widersprüchlich wirken und den Ausbau bremsen können. Laut der Stiftung Umweltenergierecht schafft die Vielfalt der Vorgaben Unsicherheit und in manchen Fällen sogar rechtliche Risiken.

Die Stiftung Umweltenergierecht weist in einer aktuellen Studie darauf hin, dass die Landesgesetze zur finanziellen Beteiligung von Gemeinden und Einwohnern am Ausbau erneuerbarer Energien eine zunehmend zersplitterte Rechtslage erzeugen. Wie die Stiftung berichtet, unterscheiden sich die Vorgaben nicht nur beim Anwendungsbereich, sondern auch beim Kreis der Berechtigten sowie bei Art und Höhe der Zahlungen. Das Ziel, Akzeptanz für den Ausbau zu schaffen, trifft hier auf ökonomische und rechtliche Grenzen.

Die Studie Die Landesgesetze zur finanziellen Beteiligung von Gemeinden und Einwohnern beim Ausbau erneuerbarer Energien, veröffentlicht als Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 43, untersucht den aktuellen Rechtsrahmen. Ihr zufolge steht die Idee hinter den Teilhaberegeln zwar außer Frage: Gemeinden und Bürger sollen vom Betrieb von Wind- und Solaranlagen profitieren und dadurch die Energiewende stärker unterstützen. Zugleich kann die finanzielle Belastung für Betreiber jedoch die Wirtschaftlichkeit der Anlagen schmälern und Projekte verzögern.

Akzeptanzgewinne ungewiss

Die Stiftung erinnert an ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022, das die grundsätzliche Zulässigkeit verpflichtender Beteiligungsmodelle bestätigte, solange der Bund den Ländern hierfür die Kompetenz überlässt. Acht Länder haben inzwischen entsprechende Gesetze verabschiedet, doch deren Vielfalt wirft laut der Analyse Probleme auf. Akzeptanzgewinne seien ungewiss, wenn Nachbarländer geringere Beteiligungssätze oder engere Anspruchskreise vorsehen. Zugleich könnten hohe Belastungen Betreiber in bestimmte Länder abschrecken und damit den Erneuerbaren-Ausbau dämpfen.

Ein weiterer Punkt betrifft mögliche strafrechtliche Risiken. Die Stiftung verweist darauf, dass das EEG klarstellt, dass freiwillige Beteiligungen nicht als Vorteil im Sinne des Strafgesetzbuchs gelten. Landesrecht biete diesen Schutz jedoch nicht automatisch. Wo lokale Modelle über die bundesrechtlich abgesicherten Varianten hinausgehen, könne im Einzelfall eine strafrechtliche Relevanz entstehen.

Bund in der Pflicht

Die Autoren der Studie sehen daher den Bund in der Pflicht, die Folgen der unterschiedlichen Landesgesetze zu beobachten und gegebenenfalls gegenzusteuern. Eine bundesweite Teilhabepflicht gilt aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen zwar weiterhin als unwahrscheinlich, doch nach Einschätzung der Stiftung böte das EEG über die Länderöffnungsklausel Möglichkeiten, die Vorgaben stärker zu vereinheitlichen. Vorgaben etwa zur Höhe der Beteiligung, zum Kreis der Berechtigten oder zur zulässigen Ausgestaltung könnten nach Ansicht der Autoren helfen, Belastungen für Betreiber zu begrenzen und die Ziele des Ausbaus erneuerbarer Energien zu sichern.





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