BundestagBeratung über Windenergie-Gesetz
Am Donnerstag (5. Mai 2022) wurde in erster Lesung der Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften“ (20/1634) neben zwei weiteren energiepolitischen Gesetzentwürfen der Bundesregierung (20/1630, 20/1599) beraten. Wie der Bundestag mitteilt, ist Hintergrund des erstgenannten Gesetzes, dass in Deutschland die Stromversorgung im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen soll. Um das zu erreichen, sollten die Ausbauziele für Windenergie auf See auf mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 erheblich gesteigert werden. Wegen der langen Planungs- und Genehmigungszeiträume für Windenergieanlagen auf See und für Offshore-Anbindungsleitungen wolle die Bundesregierung rasch handeln.
Der Entwurf sehe vor, Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen vorzuziehen und nicht zentral voruntersuchte Flächen an zwei separaten Terminen im Jahr auszuschreiben. Es sollten unterschiedliche Ausschreibungsdesigns für zentral voruntersuchte Flächen und für nicht zentral voruntersuchte Flächen eingeführt werden. Für zentral voruntersuchte Flächen solle der Zuschlag in der Ausschreibung an den Bieter mit dem geringsten anzulegenden Wert für einen Differenzvertrag mit zwanzigjähriger Laufzeit erfolgen. Für nicht zentral voruntersuchte Flächen solle die Vergabe anhand qualitativer Kriterien erfolgen, heißt es. Die Kriterien neben der Zahlung seien der Energieertrag, der umfassendste Abschluss von Stromdirektabnahmeverträgen, die mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundene Schallbelastung und Versiegelung des Meeresbodens und die Recyclingfähigkeit der Rotorblätter. Die Einnahmen aus den Zahlungen sollten zu 80 Prozent in die Offshore-Netzumlage und zu 20 Prozent in den Naturschutz fließen.
Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren
Darüber hinaus sollten mehrere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren eingeführt werden, so solle der Zeitraum für die Gebotsabgabe bei zentral voruntersuchten Flächen auf vier Monate verkürzt, Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte stärker gebündelt und das Planfeststellungsverfahren durch ein zügigeres Plangenehmigungsverfahren ersetzt werden.
Mit einer Änderung der Beschäftigungsverordnung solle laut Entwurf darüber hinaus ein besonderer Arbeitsmarktzugang für Beschäftigte aus Drittstaaten geschaffen werden, die sich für den Bau und die Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen im deutschen Küstenmeer aufhalten.
Der Wirtschaft entstünden künftig jährliche Kosten von 17,5 Millionen Euro in Verbindung mit der Angebotserstellung und der Sicherheitsleistung (bei jedem Gebot entstünden Sachkosten für die Zinsen der Bürgschaft, die als Sicherheitsleistung hinterlegt wird). Zusätzlich werde in den Jahren 2023 bis 2026 aufgrund der höheren auszuschreibenden Kapazitäten von einem um 50 Prozent erhöhten Erfüllungsaufwand ausgegangen. Für diesen Zeitraum werde zusätzlich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 26,2 Millionen Euro erwartet. Der Bundesverwaltung entstehe zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 15,9 Millionen Euro.
Der Gesetzentwurf sei dem Bundesrat am 8. April 2022 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden.
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