KarlsruheBiogasbranche klagt gegen EEG-Novelle

Der Verein Nachhaltige Energien hat Verfassungsbeschwerde gegen die im EEG 2014 festgesetzte Höchstbemessungsleistung eingelegt.
(Bildquelle: creativ collection Verlag)
Mit einer Verfassungsbeschwerde hat der Verein Nachhaltige Energien auf die aktuellen Rahmenbedingungen für Biogasanlagenbetreiber reagiert. Demnach werde durch die am 1. August 2014 in Kraft getretene Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und der Erhebung einer Höchstbemessungsleistung der Bestandsschutz der Anlagen erheblich verletzt. Die gesetzlich garantierte Vergütung des erzeugten Stroms wurde dadurch drastisch gekürzt, heißt es in einer Pressemitteilung. „Biogas ist ein wesentlicher Bestandteil des Energiemixes, da es als regelbare, erneuerbare Energie den Wegfall von fluktuierenden Anlagen sicher ausgleichen kann“, sagt Caspar Baumgart, Vorstandsmitglied des Unternehmens WEMAG. „Wird an der Höchstbemessungsleistung durch die Bundesregierung festgehalten, so werden kleinere und mittlere Anlagenbetreiber in schwerwiegende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.“ Laut der Meldung verzeichnet ein optimal arbeitender Biogasproduzent durch die Einführung der Höchstbemessungsleistung bei einem Marktpreis von 4 Cent pro Kilowattstunde ein jährliches Minus von 27.000 Euro. Der Aufbau neuer Leistungskapazitäten werde zudem zu höheren Stromerzeugungskosten führen, die der Verbraucher für diese Kapazitätsbeschränkung des Gesetzgebers am Ende zahlen müsse.
Rechtlich nicht zu vereinbaren
Von der Regelung betroffen seien vor allem Betreiber, die erst kürzlich in hochwertige Technik investiert haben, um ihre Anlagen besonders gut auszulasten. Sinnvolle Anlagenerweiterungen und Effizienzsteigerungen würden damit unwirtschaftlich, da die Beschränkung zum Zeitpunkt der Planung und Installierung nicht absehbar war und ein erheblicher Gewinnanteil durch den Gesetzgeber im Nachhinein gestrichen wurde.
Die mit der EEG-Novellierung eingeführte Höchstbemessungsleistung stellt aus Sicht der Klagegemeinschaft einen rechtswidrigen Eingriff in das von Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentum dar. In der Verfassungsbeschwerde soll der Nachweis geführt werden, dass sich die Beschränkung überhaupt nicht auf die EEG-Umlage auswirkt: „Letztlich greift der Gesetzgeber massiv in den Bestandsschutz einzelner Anlagen ein, ohne dass im Ergebnis die Verbraucher auch nur einen Cent weniger EEG-Umlage zahlen dürften“, erläutert der vertretende Rechtsanwalt Helmut Loibl. „Das ist mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren.“
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