Freitag, 28. November 2025

BSW-SolarEinschätzung zu Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums

[21.08.2025] Der Bundesverband Solarwirtschaft sieht im aktuellen Entwurf zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes Fortschritte, warnt aber vor fortbestehenden Hürden. Besonders die doppelte Stromsteuer-Belastung für Speicher und E-Autos müsse dringend korrigiert werden.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes Stellung genommen. Nach Einschätzung des Branchenverbands bringt der Entwurf aus dem Bundesfinanzministerium zwar wichtige Klarstellungen und Vereinfachungen, etwa bei der Anmeldung und den Stromsteuererklärungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen und Prosumer. Gleichzeitig verweist der Verband auf unnötige bürokratische und steuerliche Hürden, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren beseitigt werden sollten.

Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Pflicht zu stromsteuerlichen Meldungen auch in Fällen, in denen gar keine Stromsteuer anfällt, wie etwa bei Volleinspeiseanlagen. Solche Nachweispflichten sollten nach Ansicht des BSW-Solar grundsätzlich entfallen.

Zustimmung äußert der Verband zur geplanten Neudefinition von Ladestationen, die deren steuerliche Abwicklung erleichtern und den bidirektionalen Betrieb ermöglichen soll. Allerdings sei die Rückspeisung aus stationären und mobilen Speichern – beispielsweise aus Elektrofahrzeugen – ins öffentliche Netz nicht berücksichtigt worden. Dies führe zu einer doppelten Stromsteuer-Belastung und stehe im Widerspruch zum Koalitionsvertrag. Der Verband warnt, dass eine solche Regelung die flexible und systemdienliche Nutzung dezentraler Speicherkapazitäten behindere.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf eine Stromsteuerbefreiung für Lieferungen innerhalb von Kundenanlagen vor, etwa bei Mieterstrommodellen. Nach Forderung des BSW-Solar sollte diese Befreiung auch dann gelten, wenn ein externer Dienstleister mit der Stromweitergabe und Abrechnung beauftragt ist. Lieferungen durch Dritte innerhalb einer Kundenanlage müssten steuerlich gleichbehandelt werden wie die des Anlagenbetreibers selbst.





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