Samstag, 19. September 2026

BNetzANeue Spielregeln im Strommarkt

[30.01.2015] Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Vermarktungsregeln für Strom aus erneuerbaren Energien überarbeitet: Ab Februar 2015 kann Ökostrom an den Energiebörsen auch viertelstündlich gehandelt werden.
Ab Februar 2015 kann Strom aus erneuerbaren Energien an den Energiebörsen viertelstündlich gehandelt werden.

Ab Februar 2015 kann Strom aus erneuerbaren Energien an den Energiebörsen viertelstündlich gehandelt werden.

(Bildquelle: Rainer Sturm / pixelio.de)

Die Bundesnetzagentur hat im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung überarbeitet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Strom aus erneuerbaren Energien wird in Deutschland, wenn er von den Produzenten nicht direkt vermarktet wird, von den Übertragungsnetzbetreibern über die Strombörsen verkauft. Bisher ist die Vermarktung der prognostizierten Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im vortägigen Börsenhandel lediglich für ganze Stunden erfolgt. Laut der Bundesnetzagentur ermöglicht die Novelle den Übertragungsnetzbetreibern nun ergänzend die Nutzung neu eingeführter Handelsprodukte auf viertelstündlicher Basis. Da sich die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien nicht nach vollen Stunden richtet, soll die flexiblere Vermarktung die Verkaufsergebnisse verbessern und damit die EEG-Umlage entlasten. „Ziel der Novellierung ist es, eine möglichst effiziente und transparente Vermarktung des einspeisevergüteten Stroms aus erneuerbaren Energien sicherzustellen“, erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur (BNetzA). „Eine effiziente Börsenvermarktung fördert die Marktintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien und kommt unmittelbar dem EEG-Konto zugute. Die deutschen Stromverbraucher können dadurch entlastet werden.“
Die Novelle stärke zudem die Transparenz der Stromvermarktung aus erneuerbaren Energien. Die Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber werden unter anderem um die neuen Vermarktungsmöglichkeiten erweitert und Anwendungsfragen geklärt. So veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist Anfang Mai 2015 die insgesamt über die übliche Day-Ahead-Auktion vermarkteten Strommengen. Die Gesetzesnovelle soll am 1. Februar 2015 in Kraft treten.



Stichwörter: Politik, BNetzA, Jochen Homann


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