BWELeitfaden für Bürger-Windparks
Windparks mit direkter finanzieller Beteiligung von Bürgern kommt beim Ausbau der Windenergie an Land eine besondere Rolle zu. Der Bundesverband WindEnergie BWE legt in einem Leitfaden einen Standard für gut geführte Windparks mit direkter finanziellen Bürgerbeteiligung vor. Windparks mit direkter Beteiligung der Bürger setzen ein deutliches Signal: Windenergie ist eine Investition in die Standortgemeinde, von der alle profitieren. Eine direkte Beteiligung schafft nicht nur nachweislich mehr Akzeptanz, sie schafft auch konkret erfahrbaren Mehrwert vor Ort. Dafür einen transparenten und nachprüfbaren Standard zu etablieren, ist das Ziel des Leitfadens, den der Bundesverband Windenergie jetzt vorlegt. Der Leitfaden liefert Empfehlungen unter anderem zu den Bereichen Investitions- und Finanzierungsaufwand, zum angemessenen Umgang mit Risikohinweisen, zum Thema Mitbestimmungsrecht sowie zu Transparenzfaktoren für die Betriebsphase. Die Geschäftsführung sollte stets die Interessen der Gesellschafter im Blick haben und auf eine ausgeglichene Chancen-Risiko-Verteilung achten.
Der Leitfaden nennt drei Punkte als essenziell für einen gut geführten Windpark mit Beteiligung: Bei direkter Bürgerbeteiligung muss der Fokus auf der Risikoabsicherung liegen. Dazu zählt unter anderem, dass Liquiditätsreserven nur in sicheren Geldanlagen anzulegen sind und dass die Geschäftsführung laufend darauf achtet, in Niedrigzinsphasen, bei Möglichkeiten der Umschuldung, Zinsvorteile zu realisieren. Beteiligungsangebote müssen substanziell und niederschwellig sein. Eine einfach verständliche, aber auch wirtschaftlich reizvolle Ausgestaltung der Beteiligungsangebote erhöht die Attraktivität des Projekts. Somit soll eine möglichst breite Beteiligung ermöglicht werden. Durch diesen Grundgedanken wird die Beziehung der Beteiligten geprägt und kann dann durch gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen weitergeführt werden. Echte Teilhabe und Einflussmöglichkeiten sollen garantiert sein. Hierzu gehört unter anderem, dass es vertraglich verbrieft weder Mehrstimmrechte noch Stimmrechte ohne Leistung einer Einlage gibt; ebenso, dass einzelne Gesellschafter kein Veto-Recht gegen Beschlüsse haben. Zudem muss die Abwahl der Geschäftsführung oder des Vorstands bei einer qualifizierten Mehrheit von 51 Prozent aller Anwesenden möglich sein.
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