Baden-WürttembergAusweitung der Solarpflicht

Ab 1. Januar 2023 greift die Solarpflicht im Südwesten auch für bestehende Gebäude – wenn das Dach grundlegend saniert wird.
(Bildquelle: Zukunft Altbau)
Das Land Baden-Württemberg wird ab dem 1. Januar 2023 die Solarpflicht auf bestehende Gebäude ausweiten. Wie das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau mitteilt, müssen von da an bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude bei einer grundlegenden Dachsanierung mit einer Photovoltaikanlage versehen werden. Damit trete nach der Anforderung für neue Nichtwohngebäude, Parkplätze und Wohngebäude die letzte Stufe der Solarpflicht des Landes in Kraft. Wer ab 2023 sein Dach saniert, müsse 60 Prozent der solargeeigneten Dachfläche mit Photovoltaikmodulen belegen. Diese Regel gelte seit Januar bereits für neue Büro- und Verwaltungsgebäude und Dächer von Parkplätzen mit mehr als 35 Stellflächen. Im Mai trete die Pflicht auch für neue Wohngebäude in Kraft. Zur Erfüllung des Gesetzes könne auch eine solarthermische Anlage errichtet werden.
Eine grundlegende Dachsanierung liege dann vor, wenn die Eindeckung eines Daches mit Dachziegeln oder die Abdichtung eines Flachdaches vollständig erneuert wird. Ausgenommen seien Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden wie zum Beispiel Sturmschäden oder kleinflächige Reparaturen.
Hohes Potenzial der Solarpflicht
Dem Programm Zukunft Altbau zufolge ist das Potenzial der Solarpflicht hoch. Jährlich gebe es im Südwesten laut Umweltministerium rund 11.000 Wohnungsneubauten, bei denen die Solarpflicht zum Tragen kommt. Pro Jahr würden zudem rund 3.500 neue Nichtwohngebäude errichtet – bei im Schnitt deutlich größeren Dachflächen. Die Zahlen bei Dachsanierungen seien noch höher. Jährlich würden knapp 40.000 grundlegende Dachsanierungen von Wohngebäuden vorgenommen und rund 10.000 von Nichtwohngebäuden. Zum Vergleich: 2021 seien insgesamt knapp 40.000 Photovoltaikanlagen in Baden-Württemberg errichtet worden, die meisten auf Dächern.
Die Solarpflicht greife, wenn eine zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche vorhanden ist. Dies sei bei den meisten Häusern der Fall. Als solargeeignet gelten Dachflächen, die ausreichend von der Sonne beschienen werden. Damit seien unverschattete oder nur geringfügig verschattete Dachflächen gemeint, die nach Süden, Osten oder Westen ausgerichtet sind. Zudem müsse zumindest eine ihrer Einzeldachflächen eine zusammenhängende Mindestfläche von 20 Quadratmetern aufweisen. Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad, die nach Norden zeigen, würden als nicht geeignet eingestuft. Für eine Solarnutzung generell als ungeeignet gelten Gebäude mit einer Raumnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern. Denkmalgeschützte Gebäude seien nicht per se von der Solarpflicht ausgenommen. Dies werde im Einzelfall geprüft.
Weitere Informationen gibt es auch kostenfrei am Beratungstelefon von Zukunft Altbau unter 08000 12 33 33 (Montag bis Freitag von 9:00 bis 13:00 Uhr) oder per E-Mail an beratungstelefon@zukunftaltbau.de.
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