Donnerstag, 9. Juli 2026

EuGH-UrteilKWKG-Förderung keine staatliche Beihilfe

[09.07.2026] Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts ist. Damit scheiterte die Europäische Kommission mit ihrem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union.

Der Europäische Gerichtshof hebt Beschluss der EU-Kommission zur Einstufung der KWKG-Förderung als staatliche Beihilfe endgültig auf.

(Bildquelle: 123rf.com)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung bestehen, wonach die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzustufen ist. 

Keine gesetzliche Verpflichtung

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die KWKG-Förderung aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Nach Auffassung des EuGH ist dies nicht der Fall. Zwar seien Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, Förderzahlungen an die Betreiber förderfähiger Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie weiterer begünstigter Infrastruktur zu leisten. Entscheidend sei jedoch, dass sie nicht gesetzlich verpflichtet sind, die dadurch entstehenden Kosten über die sogenannte KWKG-Umlage an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Die Umlage könne zwar auf die Strompreise umgelegt werden, eine entsprechende Verpflichtung bestehe jedoch nicht.

Der Gerichtshof stellt klar, dass für die Einstufung als staatliche Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Förderung und staatlichen Mitteln bestehen müsse. Dieser fehle im vorliegenden Fall. Da die Netzbetreiber die Förderzahlungen grundsätzlich aus eigenen finanziellen Mitteln leisten und keine verpflichtende staatliche Abgabe zur Finanzierung existiere, liege keine Finanzierung aus staatlichen Mitteln vor. 

Verfahren ist nun abgeschlossen

Der EuGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach staatliche Beihilfen nur dann vorliegen, wenn Vorteile unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung privater Unternehmen zu Zahlungen reicht nach Auffassung des Gerichts allein nicht aus, um eine staatliche Beihilfe anzunehmen. Mit dem Urteil ist das Verfahren abgeschlossen. Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union bleibt bestehen, der Beschluss der Europäischen Kommission zur Einstufung der KWKG-Förderung als staatliche Beihilfe ist damit endgültig aufgehoben.



Stichwörter: Panorama, EuGH, KWKG, Rechtsprechung


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