Donnerstag, 2. Mai 2024

E-Mobilität:
Förderung von Ökostrom aus Ladesäulen


[30.6.2023] Die Förderung von Ökostrom an öffentlichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge soll jetzt verbessert werden. Das hat das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (28. Juni) beschlossen, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für Elektrofahrzeuge zu verbessern. Wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mitteilt, wird es durch die entsprechende Änderung im Rahmen der gesetzlichen Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für Betreiber öffentlicher Lade-Infrastruktur attraktiver, Ökostrom direkt an der Ladesäule – zum Beispiel durch eine lokale Solar- oder Windkraftanlage – zu erzeugen und ihren Kundinnen und Kunden zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Neuerung soll insgesamt der Anteil erneuerbarer Energien am Strommix, den E-Fahrzeuge an öffentlichen Ladesäulen laden, deutlich erhöht werden.
Mit der beschlossenen Änderung der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) werde die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien für Elektrofahrzeuge im Rahmen der THG-Quote weiterentwickelt. Durch die neue Verordnung könne ein Ladesäulenbetreiber den selbst erzeugten Strom aus einer direkt angeschlossenen Solar- oder Windkraftanlage nun deutlich einfacher bescheinigen lassen. Damit werde dieser Grünstrom auch für Mineralölkonzerne zu einer attraktiven Erfüllungsoption.

THG-Quote drängt auf Reduktion

Durch die THG-Quote des BImSchG werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu reduzieren. Diese Verpflichtung könne durch die Beimischung von Biokraftstoffen, den Einsatz von grünem Wasserstoff, aber auch durch die Bereitstellung von Strom für Elektrofahrzeuge erfüllt werden. Da durch die nachweisliche Bereitstellung von Strom im Verkehr weniger fossile Kraftstoffe verbraucht werden, werde der CO2-Ausstoß im Verkehr reduziert. Im Rahmen des so genannten Quotenhandels können Minderungen von Dritten erbracht und an die Mineralölwirtschaft verkauft werden. Im Strombereich seien dies die Ladesäulenbetreiber. Die Einnahmen aus dem Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft unterstützten so den Betrieb der öffentlichen Ladepunkte. Hier setze die neue Regelung an: Wenn statt Netzstrom nun regenerativ erzeugter Strom direkt an der Ladesäule genutzt wird, werden höhere CO2-Minderungen erzielt. Dadurch werden die Zertifikate wertvoller, was zu höheren Einnahmen für die Ladeinfrastruktur führt.
Mit der Verordnung werde ein Teil der Maßnahme 21 des Masterplans Ladeinfrastruktur II der Bundesregierung umgesetzt. In einem nächsten Schritt soll die Anrechnung von Strom für schwere Nutzfahrzeuge beim Laden im nichtöffentlichen Bereich verbessert werden.
Die beschlossene Verordnung trete wenige Wochen nach der Verkündung in Kraft. Die Anrechnung von Ökostrom aus öffentlichen Ladestationen sei ab 2024 möglich. (th)

https://www.bmuv.de

Stichwörter: Elektromobilität, BMUV, THG-Quote, BImSchG, Bundeskabinett



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