BDEW-Waermewend-2406.05-rotation

Samstag, 27. Juli 2024

Mecklenburg-Vorpommern:
Finanzielle Beteiligung ist rechtens


[10.5.2022] Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass die finanzielle Beteiligung der Bürger vor Ort an den Erträgen von Windparks rechtens ist. Ein entsprechendes Gesetz wurde 2016 in Mecklenburg-Vorpommern verabschiedet, woraufhin ein Windkraftinvestor Beschwerde eingelegt hatte.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass das 2016 in Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getretene Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (wir berichteten) rechtens ist. Gegen das Gesetz, welches die finanzielle Beteiligung der Bürger vor Ort an den Erträgen von Windparks in Höhe von 20 Prozent verlangt, hatte ein Windkraftinvestor Beschwerde eingelegt.
Wie das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern mitteilt, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt bestätigt, dass Windparkbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet werden dürfen, betroffene Bürger und Kommunen finanziell am Ertrag zu beteiligen. Das Land habe mit der Beteiligung der Anwohner am Ertrag in erster Linie für eine größere Akzeptanz des Windenergie-Ausbaus an Land sorgen wollen. Die damit verfolgten Gemeinwohlziele wie Klimaschutz und Sicherung der Stromversorgung seien „hinreichend gewichtig“, um den „schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit“ zu rechtfertigen, hieß es in der Entscheidung.
Wirtschafts- und Energieminister Reinhard Meyer (SPD) begrüßte die Entscheidung: „Wir haben als Land früh erkannt, dass für das Gelingen der Energiewende die Akzeptanz der Menschen vor Ort entscheidend ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt diese Position und räumt alle Bedenken hinsichtlich der verpflichtenden Beteiligung aus. Damit ist Mecklenburg-Vorpommern Wegbereiter einer Idee, die inzwischen auch Eingang ins Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundes gefunden hat. Allerdings gibt es immer noch einen entscheidenden Unterschied: Die Beteiligung im Erneuerbaren-Energien-Gesetz erfolgt auf freiwilliger Basis. Einer verpflichtenden Bundesregelung stehen mit der heutigen Entscheidung nun keine juristischen Zweifel im Weg. Das Urteil unterstreicht damit erneut die Bedeutung der erneuerbaren Energien für den Klimaschutz, die Sicherung der Grundrechte sowie der Versorgungssicherheit und gibt wichtige Leitlinien für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien auf allen Planungs- und Genehmigungsebenen.“

Bundesweite Vorbildfunktion

Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) erläutert: „Unser Land hat mit dem Gesetz zur Beteiligung Neuland beschritten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterstützt unseren Ansatz, den Ausbau der erneuerbaren Energien und damit die Energiewende zu beschleunigen. Die Bundesregierung muss mit dieser durch Mecklenburg-Vorpommern erstrittenen Rechtssicherheit jetzt sehr schnell endlich bundesweit diese Pflicht zur Beteiligung der Menschen vor Ort einführen.“
Angaben der Landesregierung zufolge unterstützt sie die Bundesregierung ausdrücklich darin, auch für den dringend benötigten schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien zwischen Bund und Ländern einen Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zu vereinbaren.
Über den Pakt solle während einer Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder Anfang Juni entschieden werden.
Die Bundesregierung habe ihre Ablehnung einer Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an Windkraftanlagen bisher mit der Sorge begründet, dass ein solches Vorgehen gegen das Grundgesetz verstoßen könnte.
Hierzu erneut Manuela Schwesig: „Das ist mit der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widerlegt. Der Staat darf für das überragend wichtige Ziel des Klimaschutzes und der Förderung der Energiewende eine solche Beteiligungspflicht der Kommunen und Bürger vor Ort vorsehen. Es ist wichtig, dass diese Regelung jetzt rasch bundesweit umgesetzt wird.“ (th)

https://www.regierung-mv.de

Stichwörter: Politik, Mecklenburg-Vorpommern, Bundesverfassungsgericht, Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz



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