[4.6.2019] Denkmalschutzrechtlich steht dem Bau zweier Windenergieanlagen in Nachrodt-Wiblingwerde in der Nähe zum Schloss Hohenlimburg nichts im Wege. Das hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden.
Auf der Gemarkung Nachrodt-Wiblingwerde (Veserde) sind zwei Windenergieanlagen beantragt worden. Dass sie keine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts von Schloss Hohenlimburg in Hohenlimburg (Stadt Hagen) darstellen, hat jetzt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden. Damit entschied die Oberste Denkmalbehörde einen Konflikt zwischen der Stadt Hagen als untere Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) auf der einen Seite und dem Märkischen Kreis auf der anderen Seite, der die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz beabsichtigte zu erteilen. Die zwei beantragten Windenergieanlagen sind mit einer Nabenhöhe von knapp 104 Metern und einer Gesamthöhe von 150 Metern in rund 1.600 bis 1.800 Metern Abstand zum Baudenkmal Schloss Hohenlimburg geplant.
Nach Prüfung des Sachverhalts ist das Ministerium laut eigenen Angaben zu der Auffassung gelangt, dass die festgestellten negativen Auswirkungen auf die optische Integrität von Schloss Hohenlimburg den Denkmalwert nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Erscheinungsbild des Schlosses werde bereits durch drei vorhandenen Windkraftanlagen in der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde beeinträchtigt.
Umwelt- und Denkmalschutz
Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, erläutert: „Umweltschutz und Denkmalschutz: Manches Mal beißt es sich. In diesem Fall sprachen die denkmalrechtlichen Argumente für den Bau der Windräder. Grundsätzlich: Denkmäler dürfen und müssen auch den heutigen Anforderungen entsprechend genutzt werden können. Daher: Bei der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes wird die Landesregierung die heute teilweise entgegenstehenden Aspekte von Denkmal- und Umweltschutz beleuchten und soweit harmonisieren wie es geht, damit Tradition und Moderne endlich miteinander verbunden werden können.“
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die potenziellen Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen temporär und reversibel sind, heißt es vonseiten des Ministeriums weiter. Die nun getroffene Entscheidung beziehe sich lediglich auf die denkmalrechtliche Bewertung. Inwieweit das Vorhaben im Übrigen planungs- oder immissionsschutzrechtlich zulässig ist, sei durch die zuständige Genehmigungsbehörde (Märkischer Kreis) zu beurteilen.
(sav)
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