Freitag, 26. April 2024

Klimaschutzgesetz:
Neues für die KWK-Branche


[28.6.2021] Aus der Verabschiedung des verschärften Klimaschutzgesetzes resultieren auch wichtige Neuerungen für die KWK-Branche.

In der vorletzten Sitzung dieser Legislaturperiode hat der Bundestag ein Klimaschutz-Sofortprogramm verabschiedet und dabei eine Reihe energierechtlicher Vorschriften beschlossen, darunter auch Änderungen im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) und Erneuerbare Energien Gesetz (EEG). Die wichtigsten Beschlüsse für die KWK-Branche hat der Bundesverband-Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) zusammengefasst. Die Übergangsfrist für bereits vor dem 31. Dezember 2020 beauftragte KWK-Anlagen im Leistungsbereich 500 Kilowatt bis ein Megawatt wird vom 31. Mai 2021 auf den 31. Dezember 2022 verlängert. Die im Juli 2020 verabschiedeten Förderbedingungen für Anlagen bis 50 kWel im Bereich der Erneuerungs-/Modernisierungsförderung werden rückwirkend zurückgenommen, sodass es beim Fördersatz vom KWKG 2017 mit acht beziehungsweise vier Cent je Kilowattstunde bleibt. Im EEG entfällt die Beschränkung auf 30.000 Vollbenutzungsstunden bei der EEG-Umlagebefreiung für selbsterzeugten Strom aus Anlagen bis 30 kW.
Die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für bestehende Anlagen wurde verlängert bis zum 30. September 2021. Dies gilt für Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben. Für Biomethan finden sich im EEG folgende Neuerungen: Bisher fossil betriebene Anlagen können auf Biomethan mit Hilfe der Stilllegungsnachweisregelung des EEG 2017 noch bis 31. Dezember 2022 umgestellt werden. Ab 2022 findet die Biomethanausschreibung am 1. Oktober statt und nicht wie ursprünglich vorgesehen am 1. Dezember. Für den Gebotstermin der Biomethanausschreibung 2021 reicht der Nachweis der Genehmigung ausnahmsweise bis zur Inbetriebnahme, statt drei Wochen vor Gebotsfrist. „Wir freuen uns sehr, dass mit der gestrigen Beschlussrunde endlich etwas Ruhe in die Gesetzeslage zur KWK einkehren kann und dass unsere Bemühungen im Dialog mit dem BMWi und auf der bundespolitischen Ebene, insbesondere zur Korrektur der Übergangsfrist und für die Regelungen zum Biomethan, erfolgreich Eingang fanden“, erklärt B.KWK-Präsident Claus-Heinrich Stahl. (ur)

https://www.bkwk.de

Stichwörter: Kraft-Wärme-Kopplung, Klimaschutzgesetz, Biomethan



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