[18.5.2020] Mit der Mini-EEG-Novelle, die am 14. Mai 2020 im Bundestag verabschiedet worden ist, sind auch die Fristen für Flexprämie, Biomasse-KWK- und teilweise für klassische KWK-Anlagen verlängert worden.
Wichtige Fristen für Betreiber von Biomasse-KWK-Anlagen sind vom Deutschen Bundestag am 14. Mai 2020 beschlossen worden. Nach dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen werden die Fristen für die Realisierung von Biomasse-KWK-Anlagen, die zum 31. Oktober 2020 und folgende Ausschreibungsperioden ans Netz hätten gehen müssen, um sechs Monate verlängert. Damit haben die Betreiber etwas Luft gewonnen, um ohne Pönalen die durch die Coronakrise entstandenen Verzögerungen bei der Fertigstellung der Anlagen abzufedern. Nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die Anlagen am Netz sein müssen, wurde um sechs Monate nach hinten verschoben, sondern auch der Zeitpunkt, ab dem die 20-Jahresfrist für die Vergütung spätestens zu laufen beginnt.
Die Frist, bis zu der die Flex-BHKW spätestens am Netz sein müssen, wurde sogar um acht Monate verlängert. Zuvor hatte der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) in seiner Anfrage an die Politik gewarnt, dass die Coronapandemie Biogasprojektierer, die mit der Flexibilitätsprämie kalkulierten, in Zeitnot bringe.
Auch wenn diese Nachrichten der Branche Luft verschaffen mögen und der B.KWK daher die Umsetzung dieser auch von ihm verlangten Entlastungen sehr begrüßt, so birgt die so genannte Mini-EEG-Novelle nach Meinung des Verbands einen sehr großen Wermutstropfen. Die unbedingt erforderliche Aufhebung des 52-GW-PV-Deckels sei nicht enthalten, ebenso wenig die vom B.KWK geforderte konsequentere Ausgestaltung des KWK- und PV-Mieterstrommodells. Auch fehlten die dringend erforderlichen Lösungen für die Windenergie. Diese Themen wurden auf den Herbst verschoben.
Eine wichtige Frist ist zudem im §118 Abs. 25 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die Betreiber klassischer KWK-Anlagen verlängert worden, für die ein Anschlussbegehren bereits vor dem 29. April 2019 gestellt worden ist. Diese Anlagen hätten bis zum 30. Juni 2020 ans Netz gehen müssen (siehe hierzu unter anderem 2016/631/EU), anderenfalls hätten eventuell kostenintensive Umbauten angestanden. Diese Frist wurde nun coronabedingt auf den 31. Dezember 2020 gelegt.
(ur)
https://www.bkwk.de
Stichwörter:
Kraft-Wärme-Kopplung,
B.KWK,
EEG,
Flexprämie,
Biomasse