[18.5.2020] Nach der Verabschiedung der Änderungen zum EEG durch Bundestag und Bundesrat sieht der Verband kommunaler Unternehmen nach wie vor ein Missbrauchsrisiko insbesondere durch die nicht ausreichende Definition von Bürgerenergiegenossenschaften.
Am 14. Mai 2020 hat der Bundestag Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer energierechtlicher Bestimmungen beschlossen. Dem hat der Bundesrat einen Tag später zugestimmt. „Es ist richtig, dass die Bundesregierung hier kurzfristig notwendige Änderungen am EEG auf den Weg gebracht und der Gesetzgeber diese zügig beschlossen hat. So etwa sorgt die Änderung der Ausnahmen für die Bürgerenergie dafür, dass ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen abgeschafft werden. Diese Regelung war missbrauchsanfällig. Konsequent wäre es allerdings gewesen, wenn der Gesetzgeber die Definition von Bürgerenergiegesellschaften insgesamt überarbeitet hätte“, kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen, Ingbert Liebing. Denn nach wie vor bestehe ein Missbrauchsrisiko. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vorteile sollten daher in der nächsten EEG-Reform 2020 neu geregelt werden, um der „echten“ Bürgerbeteiligung einen neuen Impuls zu geben.
Die Verlängerung der Realisierungsfristen für bezuschlagte Projekte schütze Projektierer, deren Projekte sich aufgrund der Corona-Pandemie verzögerten, vor Strafzahlungen und Zuschlagsverlust. Aus VKU-Sicht wäre zudem eine Ausweitung dieser Regelung auf die Ausschreibungsrunden der kommenden Monate zielführend gewesen. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens ist im EEG-Änderungsgesetz außerdem die Frist für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie durch Biomasse-Bestandsanlagen verlängert worden. Der VKU hatte dafür in der Vergangenheit intensiv geworben. Viele Anlagenbetreiber, die mit der Flexibilisierung ihrer Anlagen begonnen hätten, könnten benötigte Anlagenteile aufgrund der Pandemie nicht rechtzeitig installieren. Ohne diese Fristverlängerung hätte die Gefahr bestanden, den Anspruch auf die Flexibilitätsprämie zu verlieren. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit nicht genutzt habe, dem Ausbau der Solarenergie endlich den dringend benötigten Schub zu geben, insbesondere durch die überfällige Streichung des 52-GW-Förderdeckels sowie durch ein Aussetzen der Degression für kleine PV-Anlagen für die Dauer der Pandemie, heißt es vonseiten des VKU weiter.
(ur)
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